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Lücken im Versicherungsverlauf unter 25 Jahren

von Charade28.05.2008 | 14:55
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Laut AVmEG soll u.a. die vereinfachte Schließung von Lücken in jugendlichen Jahren bezweckt sein (Entschuldigen Sie, wenn die Terminologie nicht perfekt ist) Früher gab es z.B. nach Schulbesuch keine Möglichkeit Arbeitslosengeld/ -hilfe zu beantragen. Weshalb diese Meldung oft unterblieb (bzw. nicht seinen Weg in den Versicherungsverlauf fand) Nach einem Schriftstück eines Bayrischen Rentenversicherungsträger (aus dem Internet)soll dies nun nachträglich möglich sein: Das heißt, (kurze?)Lücken von z.B. 3 Monaten nach Schulbesuch und Arbeitsaufnahme können als Anrechnungszeit?Überbrückungszeit? von Berechnung, aber als belegte Zeit aufgenommen werden. Ist diese Info richtig oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden? Besten Dank im voraus!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist die Zeit zwischen Ende der Schulausbildung (nach dem 17. Lebensjahr) und die Zeit bis zur Aufnahme einer weiteren Schulausbildung, eines Studium oder einer anschließenden Berufsausbildung als Anrechnungszeit für die Rente anzuerkennen, wenn diese weitere Ausbildung spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die

Beendigung der Ausbildungsanrechnungszeit folgenden Kalendermonats

begonnen wurde. D. h., die Lücke darf nicht länger sein als 4 volle Kalendermonate.

2 Antworten

Schadeam 28.05.2008 | 15:12
Sie bräuchten dafür eine entsprechende Meldebescheinigung des Arbeitsamtes. Das wird konkret aus 2 Gründen scheitern: 1) die Arbeitsämter haben spätestens nach 5 Jahren keine Unterlagen mehr. 2) kein Schulabgänger hat sich in der Übergangszeit damals tatsächlich arbeitssuchend gemeldet, weils weder Geld gegeben hätte noch die Meldung nach damaliger Rechtslage rententechnisch relevant gewesen wäre. So gesehen wird die von Ihnen zitierte Mitteilung nur für Neufälle interessant werden. Heute könnte sich ein Schulabgänger tatsächlich melden, würde eine Bescheinigung erhalten, die später rentenwirksam wäre (wenn es dann noch diese Vorschrift gibt).
Charadeam 28.05.2008 | 15:32
Danke - es war keine Berufsausbildung sondern Arbeitsaufnahme! Gilt dies dann auch? Gilt die AVmEG-Regelung nur für die Zukunft (mit Arbeitslosmeldung) oder auch rückwirkend (ohne Beleg), wie in meiner Textquelle vermerkt? Danke im voraus!
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