Mir geht es um die Anerkennung des Hochschulstudiums.
Es werden 8 Jahre, also 96 Monate Studienzeiten anerkannt.
Ich war insgesamt 22 Jahre und 5 Monate immatrikuliert, habe in der Zeit aber immer mal wieder Vollzeit gearbeitet. Werden diese Zeiten der Pflichtversicherung und des Studiums gleichzeitig gewertet, d.h. es werden nur acht zusammenhängende Kalenderjahre Studium angerechnet, egal ob ich studiert oder pflichtversichert gearbeitet habe?
Oder kann ich mit meinen Hochschuljahren Versicherungslücken füllen, auch über acht zusammenhängende Kalenderjahre hinaus, aber maximal 96 Monate?
Das Hochschulstudium wird nur angerechnet, wenn durch das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht worden sind, d.h. die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung spricht eher dagegen.
Ich würde in Ihrem Falle anstelle des Sachbearbeiters auch genau nachweisen lassen, warum Sie denn so lange studiert haben, die RV-Zeiten sollen schließlich demjenigen zugute kommen, der das Studium auch zielgerichtet absolviert hat und nicht demjenigen, der nur eingeschrieben war, damit die Eltern stolz sind oder das Busticket als Student weiter genutzt werden kann.
Mit besten Grüßen
Bringt inzwischen eigentlich nix mehr, ggf. sorgt es dafür, dass durch weniger Lücken der Gesamtleistungswert etwas steigt.
Für Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten ZUSAMMEN.
Ab dem 17. Lebensjahr bis zum Abi vergehen schon fast zwei Jahre.
Vollzeit heißt auch sozialversicherungspflichtig?
I.d.R. werden Studentenjobs (weil kurzzeitig oder in den Semesterferien) sv-frei abgewickelt ... mehr Geld auf dem Konto, aber auch nix für die Rente gespart.
btw: beim Nachweis des Hochschulstudiums ist z.B. anhand der je Semester belegten Wochenstunden nachzuweisen, dass das Studium auch wirklich und überwiegend betrieben wurde.
Danke @Rentenschmied für die Erinnerung daran.
Hallo art-isi,
ergänzend zum bereits geschriebenen:
Wie Sie richtig dargelegt haben, beträgt die aktuelle Höchstdauer für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung 96 Monate.
In den Zeiten, in welchen Sie Vollzeit gearbeitet haben, bzw. in denen der Aufwand für das Studium im Vergleich zu einer zeitlich parallelen Beschäftigung nicht überwogen hat, können keine Anrechnungszeiten anerkannt werden, diese Zeiten zählen auch nicht zu den 96 Monaten Höchstdauer dazu.
Für die Höchstdauer sind auch die „Randmonate“ zu berücksichtigen, in denen sowohl eine schulische Anrechnungszeit als auch eine Beitragszeit liegen. Außerdem sind bei der Höchstdauer Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen neben einer schulischen Anrechnungszeit eine andere anrechenbare beitragsfreie Zeit liegt.
Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten sind dann die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen.
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Bei einem Studienbeginn mit etwa 20 und > 22 Jahren Studienzeit steht dieser Zeitpunkt entweder in Kürze an oder ist bereits vergangen.
Ich war insgesamt 22 Jahre und 5 Monate immatrikuliert, habe in der Zeit aber immer mal wieder Vollzeit gearbeitet.
Nur die Immatrikulation reicht natürlich nicht aus. Das Studium muss mehr Zeit als die Vollbeschäftigung in Anspruch genommen haben. Dürfte schwierig bis unmöglich sein, dies zu beweisen. Darüber hinaus ist das auch über einen derart langen Zeitraum sehr unwahrscheinlich.
Vielen Dank an alle, die mir geantwortet haben!