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Experten-Antwort

Macht Arbeitslosmeldung Sinn?

von Sukof10.07.2011 | 14:56
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3 Antworten

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Seit etwa 2004 bin ich ohne Job (Jg. 52). Ein Antrag auf ALG II habe ich aufgrund der pers. Vermögensverhältnisse nie gestellt. Die erforderlichen Wartezeiten für die unterschiedlichen Rentenarten sind, wenn auch knapp, erfüllt. Nun lese ich immer wieder man solle sich so oder so Arbeitslos melden. Bringt mir das irgendetwas, wo doch die Wartezeiten erfüllt sind? Außer das ich mich ausziehe und den Datenbestand der BA auffülle sehe ich keinen Grund. Habe ich etwas übersehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie sich jetzt arbeitslos melden und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, ist dies rentenrechtlich ohne Bedeutung. Die Zeit bleibt weiterhin eine Lücke.

Sollten Sie Arbeitslosengeld II beanspruchen können, werden die Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Diese Art Anrechnungszeit wird jedoch selbst nicht mit Entgeltpunkten bewertet. Sie dient nur dazu, dass andere bewertbare beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten (z.B. berufliche Ausbildungszeiten) höher bewertet werden. Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, kann nur anhand Ihres Versicherungsverlaufes festgestellt werden.

Grundsätzlich kann man sagen, dass Lücken im Versicherungsverlauf den so genannten Gesamtleistungswert mindern. Mit diesem Gesamtleistungswert werden die Entgeltpunkte für die bewertbaren beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten errechnet. Für Ihre geringeren Entgeltpunkte kann neben der Tatsache, dass Schul-/Hochschulzeiten nicht mehr bewertet werden, u. a. dieser Fakt ursächlich sein.

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2 Antworten

chrisam 10.07.2011 | 18:01
Nach erfolgter Meldung der Arbeitslosigkeit werden sie, auch wenn Sie keine Leistungen (Alg II) beziehen, weiterhin bei der Rentenversicherung gemeldet sein. Zwar werden inzwischen für diese Zeit keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung entrichtet, doch es wird auch keine Lücke im Versicherungsverlauf entstehen. Falls bei Ihnen während Ihrer Arbeitslosigkeit eine Erwerbsminderung eintreten sollte, kann durch diese Anrechnungszeiten die Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben. In den fünf Jahren, die vor Eintritt einer Erwerbsminderung liegen, müssen nämlich mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen oder, in diesem Fall, Anrechnungszeiten liegen. Ohne diese Anrechnungszeiten würde also nach (spätestens) fünf Jahren ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht mehr gegeben sein.
Sukofam 10.07.2011 | 18:35
Danke für die Antwort. Das mit der Erwerbsminderung ist wohl richtig, habe ich jedoch zu spät erkannt. Da ich (Jg. 52) mit 63 + x Monate oder 60 u. GdB 50 in Rente gehen werde ist es für die Position Erwerbsminderung ehedem zu spät. Ist sonst noch etwas zu bedenken? Hat es mit den Fehlzeiten irgendetwas Besonderes auf sich? Ich hatte in 2009 eine Rentenklärung veranlasst. Ausbildungs-, Studien- u. Selbständigkeitszeiten nachtragen lassen etc. Mit dem Ergebnis das ich 5,x Rentenpunkte weniger hatte als in der Rentenauskunft 2001. Die Studienzeit (7 Semester) macht keine 5 Punkte aus. Bin mir jetzt nicht sicher ob die Studienzeit 2001 überhaupt erfasst war.
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