Hallo Petra S.,
in Ihrem Fall besteht ein Anspruch auf die große Witwenrente aus der Rentenanwartschaft Ihres verstorbenen Ehemannes. Zunächst aufgrund der Erziehung eines Kindes und nach Erreichen des Alters von 45 Jahren und 7 Monaten aufgrund des eigenen Alters.
In den ersten 3 Monaten (März bis Mai) erhalten Sie 100 % der Rente des verstorbenen Ehemannes. Im Anschluss 60 % wenn Ihr verstorbener Ehemann vor dem 02.01.1962 geboren war, ansonsten sind es noch 55 % der Rente des verstorbenen Ehemannes.
Bei einer erneuten Heirat entfällt der Anspruch auf Witwenrente. In diesem Fall würde aber eine Witwenrentenabfindung nach § 107 Sechstes Sozialgesetzbuch erfolgen.
Eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es nur bei gleichgeschlechtlichen Paaren.