Hallo Marissa,
wenn Sie vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitsentgelt oder Lohnfortzahlung erhalten haben und die Deutsche Rentenversicherung hat das Übergangsgeld erstmals zu berechnen, ermittelt sich das heranzuziehende Nettoentgelt aus dem „höheren“ Bruttoentgelt. Ein Abzug Ihrer entrichteten Beiträge zur Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung erfolgt nicht. Sollten Sie bereits Krankengeld beziehen, wenn die Reha-Maßnahme beginnt, werden in der Regel die Werte herangezogen, welche der Krankenkasse zur Berechnung des Krankengelds als Berechnungsgrundlage dienten.