Sehr geehrter Oddo,
zu Ihrer Frage gab es inzwischen zahlreiche Rückmeldungen - sicher nicht zuletzt, weil viele Menschen ein ähnliches Problem beschäftigt.
Es ist richtig, dass die Krankenkasse nach § 51 SGB V das Recht hat, Ihre Versicherten zur Rehaantragstellung aufzufordern. Es trifft außerdem zu, dass ein Rehaantrag von der Rentenversicherung an die Krankenkasse weitergeleitet werden muss, wenn Sie vorhaben (und das auch im Antrag dokumentieren) innerhalb von 6 Monaten eine Altersrente zu beantragen. Ob dies allerdings einen Einfluss auf die Aufforderung der Krankenkasse hat, wage ich zu bezweifeln. Das bekommen Sie sicher nur im direkten Gespräch mit der Krankenkasse heraus. Bei der Aufforderung zur Rehaantragstellung will die Krankenkasse schließlich hohe Folgekosten durch eine anderthalbjährige Zahlung von Krankengeld vermeiden, indem sie oder ein anderer Kostenträger stattdessen eine Heilbehandlung finanziert, die nur einen Bruchteil dessen kostet und zudem den Gesundheitszustand (hoffentlich) bessert. Ein Versuch schadet nicht. Ebenso verhält es sich mit dem Einfluss eines angedrohten Wechsels der Krankenkasse - die Folgen werden Sie nur über die Krankenkasse herausfinden. Ich halte dies übrigens für einen interessanten Tip.
Ob Sie tatsächlich den Weg in die Altersrente einschlagen wollen, können Sie nur selbst entscheiden. Tatsache ist, dass ein Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte Menschen besteht, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % vorliegt und man mindestens 60 Jahre alt ist. Ab einem Rentenbeginn von 63 Jahren ist diese Rente abschlagsfrei. Ein Herauszögern des Rentenbeginns ist natürlich finanziell attraktiver, weil aus dem Krankengeld weiter Beiträge in Ihr Rentenversicherungskonto fließen. Darauf haben Sie in Ihrer derzeitigen Situation allerdings nur bedingt Einfluss. Im Falle der Umdeutung Ihres Rehaantrags in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente (siehe unten), würde die Erwerbsminderungsrente unter Umständen zeitiger beginnen als eine Altersrente. Ist dies der Fall, wird die Krankenkasse sicher auf die Beantragung der Erwerbsminderungsrente bestehen. Ob dies verhandelbar ist, entscheidet die Krankenkasse. Versuchen Sie es!
Geht Ihr Rehaantrag beim Kostenträger ein, muss dieser innerhalb von 3 Wochen entschieden werden. Das klappt in der Regel, wenn alle benötigten medizinischen Unterlagen vorliegen.
Abgelehnt werden, darf die Reha nur, wenn keine Aussicht besteht Ihr Krankheitsbild durch eine Behandlung zu bessern. Sollte dies der Fall sein, wird geprüft, ob Ihr Leistungsvermögen tatsächlich so schlecht ist, dass Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätten. Falls ja - erhalten Sie von der Rentenversicherung einen Hinweis, dass Sie die Möglichkeit zur Rentenantragstellung haben (einem Zwang unterliegen Sie nur von Seiten der Krankenkasse). Falls keine Erwerbsminderung vorliegt, unterrichtet die Rentenversicherung die Krankenkasse. Dieser bleibt dann nichts anderes übrig als weiter Krankengeld zu zahlen.
Ein Hinweis noch zum Schluss: sollten Sie früher oder später eine Rente beantragen, beachten Sie bitte, dass die Hinzuverdienstgrenze zur Vollendung des 65. Lebensjahres 400 EUR monatlich beträgt.