Guten Tag ich bitte um Aufklärung für folgenden Sachverhalt :
Habe Schreiben von meiner Krankenkasse erhalten mit dem Hinweis das das Krankengeld nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt werden kann...... .
Nach einem uns vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bezw. gemindert.Die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrem Rentenversicherungsträger dürfte daher auch in Ihrem Sinne sein.
Wir beabsichtigen Sie gem. § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch aufzufordern,innerhalb von 10 Wochen beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen solchen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen.Bevor wir Ihnen diese Aufforderung zukommen lassen,geben wir Ihnen Gelegenheit,sich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung bis zum 22.04.08 hierzu zu äußern.Sollte Ihnen dies innerhalb dieser Frist nicht möglich sein,bitten wir um Nachricht,damit wir die Frist verlängern können.
Dies das Schreiben der Krankenkasse.
Nun einige Anmerkungen meinerseits :
Ich habe bis 04/2006 EU-Rente bezogen.
Verlängerung von der DRV nach Gutachten abgelehnt.
Widerspruch eingelegt .Arbeitslosengeld bezogen und dann jetzt wieder Krankengeld ab 10/2007.
Widerspruchsverfahren gegen DRV läuft seit 03/2006 .Mittlerweile liegt alles beim Sozialgericht bezw. geht noch bis zum Landeszozialgericht.Dies habe ich auch der Krankenkasse bei der Beantragung des Krankengeldes mitgeteilt. Die Krankenkasse schreibt hier......Nach einem uns vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ..... Das letzte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung !! war in 09/2000 !!! Könnte mir mal jemenad erklären was hier los ist oder gespielt wird ? Warum muß ich bei der DRV Antrag auf Reha stellen ? wenn doch mein Widerspruchsverfahren immer noch läuft.Was sagt die DRV dazu wenn ich hier einen Rehaantrag stelle ? Was bringt das für die DRV und wie würde die DRV darauf reagieren ? Ich steige hier nicht ganz richtig durch wer kann mir helfen ?
Noch zu meiner Person : Jahrgang 05/1950 GdB 50 % ab 07/50 gültig bis 2019. Vielen Dank an alle für die Aufmerksamkeit und entsprechenden Aufklärungen - mit freundlichen Grüßen
Die Krankenkasse möchte auf diese Weise ihren Erstattungsanspruch auf die Rente sichern, in dem Sie versucht, Ihr Dispositionsrecht einzuschränken. Ob derartige nachgeschobene Aufforderungen zur Antragstellung das Dispositionsrecht tatsächlich einschränken, ist strittig. Wenn ein neues Gutachten des MdK vorliegt, lassen Sie sich möglichst eine Kopie aushändigen und senden Sie diese Kopie zusammen mit einer Kopie der Aufforderung zur Antragstellung an den Rentenversicherungsträger. Dazu schreiben Sie einen Satz, in dem Sie zum Ausdruck bringen, dass der von der Krankenkasse verlangte Antrag damit formlos gestellt wird. Wenn Sie sicher gehen wollen, geben Sie das bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ab und lassen sich auf einem Duplikat des Schreibens einen Eingangsstempel als Bestätigung geben. Dann haben Sie einen Nachweis in den Händen und müssen nicht hohe Aufwendung für Einschreiben mit Rückschein tragen. Dort wird man Sie ggf. auch entsprechend beraten.
Erstens hat Ihre Krankenkasse das Recht, Sie zur Beantragung einer beruflichen Reha-Maßnahme aufzufordern und zweitens kann der MDK auch ganz aktuell nach Aktenlage entschieden haben. Sollte Ihrem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seitens der DRV entsprochen werden, hat sich Ihr Rentenantrag vorerst erledigt. Aber darauf braucht Ihre Krankenkasse keine Rücksicht zu nehmen.
MfG
Da man Sie nur zur Beantragung einer MEDIZINISCHEN Reha-Maßnahme auffordern will, kann ich Ihre Aufregung nicht verstehen!
MfG
Vielen Dank an bekiss sowie an Antonius
Ein neues Gutachten des MdK !! kann ja gar nicht vorliegen,da wie erwähnt die letzte Untersuchung durch den MdK !! in 09/2000 gewesen ist.Was für ein vorliegendes Gutachten kann das sein wie mir die Krankenversicherung schreibt ? oder ist das so gewollt ?
Soll ich dieses erwähnte Gutachten anfordern ? Oder wie kann ich mich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anhörung bis zum 20.04.08 dagegen wehren damit ich die Frist verlängern kann ?Was ist eigentlich mit Dispositionsrecht gemeint ? und wie ist nachgeschobene Aufforderung zur Antragstellung zu verstehen ? Anto..
Soviel ich weiß sind alle Unterlagen beim Sozialgericht-wie kann der MdK nach Aktenlage entschieden haben ? Die Beantragung zu einer medizinischen Reha-Maßnahme ist wie zu verstehen ?
Möchte mich hiermit für meine totale Unwissenheit ja entschuldigen bin aber trotzdem sehr in Aufregung. Danke schon mal vorab für ihre Antworten - mfg .
Hallo Peter,
die gesetzliche Grundlage für das Handeln Deiner Krankenkasse ist § 51 SGB 5.
Dort steht:
"Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben."
Und weiter:
"Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf."
Sinn dieser Regelung ist, der Krankenkasse ein Hilfsmittel zu geben, um jemand in die Erwerbsminderungsrente zu zwingen.
Wird nämlich entweder bereits bei Bearbeitung des Rentenantrages oder bei Abschluß einer Rehabilitationsmaßnahme von der Rentenversicherung festgestellt, dass Erwerbsminderung vorliegt, dann gilt der Rehabilitationsantrag automatisch als Rentenantrag und Du mußt einen formellen Rentenantrag stellen, ob Du willst oder nicht, es sei denn die Krankenkasse stimmt zu - was allerdings absolut unwahrscheinlich ist - dass Du den Antrag nicht stellen mußt. Das bezeichnet man dann als eingeschränktes Dispostionsrecht, denn Du kannst in diesem Falle zu der Frage, ob der Rehabilitationsantrag automatisch als Rentenantrag gelten soll, nicht frei disponieren.
In Deinem Falle ist es allerdings recht unsinnig, einen Rehabilitationsantrag zu stellen, es sei denn, Du würdest gerne eine medizinische Rehabilitation machen oder es wäre aus ärztlicher Sicht geboten.
Du kannst ja einmal mit Deiner Krankenkasse reden und auf das laufende Klageverfahren hinweisen, vielleicht ist diese dann so vernünftig, und zieht ihre Aufforderung zurück (lass Dir das aber gegebenenfalls unbedingt schriftlich geben).
Ist die Krankenkasse allerdings nicht so vernünftig - was ich für eher wahrscheinlich halte - bleibt Dir aus meiner Sicht nichts anderes übrig, als sozusagen gezwungenermaßen den Rehabilitationsantrag zu stellen. Es sei denn, Du willst Dich auf einen komplizierten Rechtsstreit mit der Krankenkasse einlassen, aber wovon willst Du dann in der Zwischenzeit leben?
Da die Krankenkasse im Rehabilitationsantrag auf der ersten Seite oben ankreuzt "Aufforderung nach § 51 SGB 5", weiß die Rentenversicherung schon, wundert sich also nicht, weshalb Du während des Klageverfahrens den Rehabilitationsantrag stellst.
Im übrigen ist es nicht so, wie in einem Beitrag behauptet, dass sich mit Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme das Klageverfahren erledigt hätte.
Die Krankenkasse versucht mit der Aufforderung lediglich, die Rücknahme des Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung zu verhindern. Rein theoretisch könnten Sie ja morgen den Antrag zurücknehmen und den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dann würde auch die Krankenkasse mit ihrem Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung "in die Röhre gucken". Ist die Aufforderung wirksam, können Sie das nur noch mit Einverständnis der Krankenkasse. Das nennt man "eingeschränktes Dispositionsrecht". Nicht zuletzt wegen der für den Laien komplizierten Rechts- und Gesetzeslage hatte ich empfohlen, bei der Auskunfts- und Beratungsstelle einen formlosen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen. Damit haben Sie dann der gesetzlichen Pflicht formal entsprochen. Das sollten Sie tun, obwohl nicht nur ich der Auffassung bin, dass derartige im laufenden Verfahren gestellte (nachgeschobene) Anträge auf nachträgliche Veranlassung der Krankenkassen nicht das Dispositionsrecht einschränken. Ihre Krankenkasse dürfte da naturgemäß anderer Auffassung sein. Da Sie ja Ihren Äußerungen nach ohnehin den Antrag nicht zurücknehmen wollen, sondern weiterhin die Rente begehren, dürfte es sich bei der Antragstellung ohnehin um eine reine Formalie handeln. Damit die DRV sieht, warum Sie diesen unsinnigen Antrag stellen, hatte ich die Beifügung einer Kopie der Aufforderung Ihrer Krankekasse empfohlen. Ein formularmäßiger Antrag ist nicht notwendig, weil Reha-Maßnahmen im Rentenverfahren ohnehin geprüft werden und alle erforderlichen Angaben durch das Rentenverfahren ohnehin bereits bei der DRV vorliegen.
Ich möchte noch folgendes ergänzen und zu überlegen geben:
1. Die Krankenkasse beabsichtigt z. Z. lediglich, Sie zur Antragstellung aufzufordern. Es läuft z. Z. die sogenannte "Anhörung". Sie können also etwas dazu sagen, müssen es aber nicht. Sie können also auch getrost die Frist bis zum 22.o4. 2008 kommentarlos verstreichen lassen.
2. Nach Fristablauf wird Sie natrülich die Krankenkasse zur Antragstellung auffordern. Aber hier haben Sie dann 10 Wochen Zeit. Ich würde tatsächlich bis zum letzten Tag dieser Frist warten. Vorteil: Sie haben die Frist eingehalten und alle Voraussetzugen für die Weiterzahlung des Krankengeldes erfüllt.
Ich möchte mich hiermit nochmals bedanken bei Wolfgang Amadeus und bekiss und Jöppi die mir geantwortet haben.Langsam werde ich ein wenig schlauer.
Richtig ist das ich weiterhin die Rente begehre und den Antrag gegen den Rentenversicherungsträger (Widerspruchsverfahren seit 03/2006 )
nicht zurücknehmen werde. Ist mit medizinische Reha eine Kur/Kuraufenthalt gemeint ? Wie bereits erwähnt schreibt die Krankenkasse von einem vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ! Meine letzte persönliche Untersuchung durch den MdK war 09/2000 !! Meine Unterlagen sind beim Sozialgericht - wie kann dann ein Gutachten des MdK bei der Krankenkasse vorliegen ? wie funktioniert das ?
Gehört hier vielleicht ?? nicht so richtig hin aber wie könnte denn der Zusammenhang sein -vielleicht weiß jemand mehr .Ich will nicht weiter nerven würde mich über evtll. Hinweise
nochmals herzlichst bedanken - mfg
Hallo Peter,
ja, mit der med. Reha-Maßnahme ist eine "Kur" gemeint.
Ich könnte mir vorstellen, weiß es aber nicht genau, daß die Krankenkasse den MdK aufgrund von dort erhobenen ärztl. Befundberichten beauftragt hat, ein Gutachten "nach Aktenlage" zu erstellen.
Gerade in Fällen, in denen die Versicherten sehr lange krank sind (immer wieder Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Krankheit) besteht grundsätzlich von KK-Seite aus die "Hoffnung", daß sich durch eine medizinische Reha-Maßnahme eine drohende Erwerbsminderung beheben oder bei bereits bestehender Erwerbsminderung die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 10 SGB VI).
Ich würde so vorgehen wie von @bekiss beschrieben. Da im Moment noch das Klageverfahren anhängig ist und die Rechtsstelle der DRV Meldung über den Reha-Antrag erhält, wird das Reha-Verfahren in das Klageverfahren mit einbezogen. Im Klageverfahren wird sowieso schon geprüft, ob evtl. Reha-Maßnahmen vorrangig durchzuführen wären.
Es macht also m.E. keinen Sinn, die Anhörungsfrist bis 22.04. auszunutzen. Die KK muß genauso auf den Ausgang des Klageverfahrens warten wie Sie.....
MfG Rosanna.