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Experten-Antwort

maximale Gewinnhöhe für Freiberufler während Altersteilzeit

von Anneliese Raffelsberger10.05.2013 | 13:41
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3 Antworten

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Ich arbeite als Freiberufler während der Ruhephase der Altersteilzeit, da mein Chef die 450 Euro-Regelung nicht möchte. Jetzt habe ich gehört, dass ich insgesamt 6.300 Euro Gewinn erzielen dürfte (450 Euro x 14 Monate). Stimmt das?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anneliese Raffelsberger,

die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze in einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit (bei einem anderen Arbeit-/Auftraggeber!) spielt eigentlich nur im Rahmen der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit (Erstattungen an den Arbeitgeber) eine Rolle. Darüber hinaus könnten auch entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen hinsichtlich des zulässigen Umfangs einer evtl. Nebentätigkeit getroffen worden sein (ggf. auch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) – die mit dem Arbeitgeber erörtert werden müssten.

Hinsichtlich der Geringfügigkeit der Nebentätigkeit wäre jedoch zu beachten, dass eine selbständige Tätigkeit mit einem zu erwartenden jährlichen Gewinn über 5400 Euro (mtl. 450 Euro) grundsätzlich keine geringfügige selbständige Tätigkeit mehr darstellt. Insoweit unterscheiden sich die versicherungsrechtlichen Regelungen zur Geringfügigkeit (nur unplanmäßige Überschreitungen können u. U. unschädlich sein) von den (von Ihnen sicherlich gehörten) rentenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen (prinzipiell zulässiges zweimaliges Überschreiten).

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2 Antworten

KSCam 10.05.2013 | 15:36
Ob Sie sich neben einem Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase der Altersteilzeit selbständig machen (dürfen) und ob es beim Gewinn Begrenzungen gibt, ist zunächst mal keine Frage fürs Rentenrecht. Wieso sollte die DRV verbieten, dass ein ATZ-ler z.B. eine Kneipe aufmacht????? Dazu müssen Sie zunächst mal in Ihren Arbeits-, ATZ- oder Tarifvertrag schauen, ob diesbezüglich etwas geregelt ist. Rentenrechtlich interessant wäre die Selbständigkeit dann, wenn es eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Selbständigkeit wäre und der Gewinn mehr als geringfügig ist (12 mal 450 €). Des weiteren könnte die Selbständigkeit Auswirkung auf Ihre Krankenversicherung haben oder falls die ATZ als "Altfall" noch von der Agentur für Arbeit "gesponsort" wird, könnte sich auch das negativ auswirken. PS: bei der Hinzuverdienstgrenze für Renten darf ein Selbständiger nur 12 mal und nicht 14 mal 450 € verdienen....:)
Piniam 10.05.2013 | 13:43
Deutsche Rentenversicherung
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