Hallo Anneliese Raffelsberger,
die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze in einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit (bei einem anderen Arbeit-/Auftraggeber!) spielt eigentlich nur im Rahmen der Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit (Erstattungen an den Arbeitgeber) eine Rolle. Darüber hinaus könnten auch entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen hinsichtlich des zulässigen Umfangs einer evtl. Nebentätigkeit getroffen worden sein (ggf. auch durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) – die mit dem Arbeitgeber erörtert werden müssten.
Hinsichtlich der Geringfügigkeit der Nebentätigkeit wäre jedoch zu beachten, dass eine selbständige Tätigkeit mit einem zu erwartenden jährlichen Gewinn über 5400 Euro (mtl. 450 Euro) grundsätzlich keine geringfügige selbständige Tätigkeit mehr darstellt. Insoweit unterscheiden sich die versicherungsrechtlichen Regelungen zur Geringfügigkeit (nur unplanmäßige Überschreitungen können u. U. unschädlich sein) von den (von Ihnen sicherlich gehörten) rentenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen (prinzipiell zulässiges zweimaliges Überschreiten).