Hallo Fray,
vor dem Hintergrund, dass für die Beurteilung des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung entscheidend auf den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit abzustellen ist, ist die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für den Anspruch unschädlich, wenn die abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit weniger als 3 Stunden täglich – bzw. unter 15 Stunden wöchentlich – ausgeübt wird. Bei einem Verdienst bis 450 € ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich nicht erreicht wird. Ermittlungen zum zeitlichen Umfang der geringfügigen Beschäftigung sind daher in diesen Fällen entbehrlich.