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MDK Erwerbsminderungsrente

von gelisbi30.05.2009 | 21:50
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Ich bin am 30.06.1946 geboren,war beim MDK .Begutachtung lautet: Therapie bis Ende Juli abwarten,im August erneute Arztanfrage und der Vorgang in der SFB erneut vorlegen.Falls keine durchgreifende besserung der Beschwerden,muß davon ausgegangen werden,damit die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert ist.Die Rentenantragsstellung müßte dann angedacht werden. Aus medizinischer Sicht auf zeit AU Med.Voraussetzungen für eine erhebliche Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit(§51 Abs.1 SGB V) Muß ich dann anschließend den Rentenantragstellen oder. Die Rentenstelle sagte mir,damit ich erst noch Recht auf Krankengeld habe. Ich bin seit den 16.10.08 AU. Krankenkasse könne mich nicht zwingen jetzt schon den Rentenantag zustellen. danke für die Antwort. gelisbi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge
MDK Erwerbsminderungsrente

Den Beiträgen von "-_-", "Corletto" und "Schade" wird grundsätzlich zugestimmt. Allerdings mit der Anmerkung, dass es natürlich durchaus sinn machen kann, den Altersrentenantrag mit einem möglichst späten Rentenbeginn zu stellen, denn jeder Monat auch nach dem 63. Lebensjahr würde sich noch rentensteigernd auswirken. Daher empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

3 Antworten

-_-am 30.05.2009 | 23:03
Die Krankenkasse kann Sie nur auffordern, den Reha-Antrag zu stellen, nicht den Rentenantrag, denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html Der Krankenkasse geht es auch nur darum, im Falle der Erwerbsminderung einen möglichst frühen Rentenbeginn zu erreichen, weil sie dann als vorrangig verpflichteter Leistungsträger auf die Rente einen Erstattungsanspruch (auf die Rentennachzahlung) geltend machen kann. Der Rentenbeginn hängt jedoch ggf. vom Antragsdatum des Reha-Antrags ab, der u. U. als Rentenantrag gelten kann. Eine spätere Antragstellung geht somit zu Lasten der Krankenkasse. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Corlettoam 31.05.2009 | 07:10
Die Krankenkasse kann Sie JEDERZEIT während des Bezuges von Krankengeld auffordern, einen Rehaantrag zu stellen. Dieser Aufforderung müssen Sie innerh. von 10 Wochen nachkommen, da die Krankenkasse sonst die Zahlung des Krankengeldes einstellen kann und auch wird. Nach ihrer Schilderung und auf Vorschlag des MDK ( dem die Krankenkasse meistens folgt ) , wird wohl diese Aufforderung zur Rehanantragstellung dann Ende August kommen .
Schadeam 31.05.2009 | 18:06
Da Sie doch demnächst 63 werden und damit auf höchstwahrscheinlich in Altersrente gehen könnten, taktieren Sie doch höchstwahrscheinlich um die höhere Leistung Krankengeld. Sie schreiben, dass Sie bereits bei der Rentenstelle waren, somit sollten doch dort die entscheidenden Fragen gestellt worden sein? Wenn dem so ist, zögern Sie halt alles raus, wenn Sie Klarheit wegen der Rente wollen, wäre es wahrscheinlich ganz einfach einen Altersrentenantrag zu stellen und keiner müsste mehr "medizinisch" rumrätseln....
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