Hallo „Simon“,
maßgeblich für die Feststellung eines Krankengeldanspruches im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitation ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden
(Haus-)Arzt.
Ein Anspruch auf Krankengeld kann so also durchaus entstehen, auch wenn die Rehabilitationsärzte zuvor zu einem anderen Ergebnis gekommen sind.