Natürlich kann Sie der Hausarzt oder ihr Facharzt erstmal weiter krankschreiben , aber letztlich obliegt die alleine Entscheidung ob weiterhin
AU besteht ( und damit weiterhin Krankengeld gezahlt wird ) nur beim
MDK !
Der MDK ist da völlig autark in seiner Entscheidung und kann die Feststellungen des behandelnden Arztes durchaus wiederlegen bzw. sich diesen nicht anschließen.
Wenn Sie eine Reha abgebrochen haben - auch wenn dies mit Zustimmung der Rehaärzte erfolgt ist - wird die Krankenkasse mit Sicherheit jetzt den MDK einschalten, um ihre aktuelle und weitere AU genaustens zu überprüfen.
In dem Zusammenhang ist es natürlich auch nicht gerade vorteilhaft für Sie, wenn Sie die Rehaklinik als voll Arbeitsfähig entlassen hat. Als AU entlassen zu werden ist - für eine weitere Krankschreibung - immer besser.
Aber diese Feststellung AU oder nicht AU gilt sowieso nur für den Tag der Rehaentlassung und keinen Tag länger. Das ist ganz wichtig in diesem ganzen Kontext zu wissen.
Manche denken wenn Sie AU aus der Reha entlassen werden, das dies bis zum St. Nimmerleinstag gilt...
Der MDK wird - wenn die Kasse ihn jetzt einschaltet - dann alle ärztlichen Unterlagen genau prüfen , eventuell den aktuell krankschreibenden (Haus)arzt um eine Stellungnahme bitten und bei Zweifeln oder Ungereimtheiten Sie gegebenensfalls auch zu einer Begutachtung " einladen ".
Dort wird dann ihre Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit final festgestellt. Sollte der MDK Arbeitsfähigkeit attestieren , wird auch die Krankengeldzahlung eingestellt.
Dagegen können Sie dann nur rechtlich vorgehen.
Die Krankenkasse wird außerdem jetzt - wenn sie es noch nicht getan hat - , ihr Dispositonsrecht einschränken und Sie beizeitigen zum (nochmaligen ) Rehaantritt auffordern, um dort klären zu lassen ob bei ihnen EM vorliegt oder nicht.
Das Dispositionsrecht kann die Kasse auch jetzt nachträglich noch nachschieben.
Sie müssen dann alle Schritte vorab mit der Kasse absprechen bzw. sich genehmigen lassen. Machen Sie das nicht , droht auch dann die Einstellung der Krankengeldzahlung.