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Experten-Antwort

med. Reha

von simon02.02.2011 | 19:52
3185 Ansichten
6 Antworten

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Vielleicht gehört das nicht ganz in diese Forum, aber vielleicht erbarmt sich auc h jemand.. Wenn ich AU in eine med. Reha gekommen bin und diese mit Einverständniss der Ärzte vorzeitig abbreche-wird dann automatisch erstmal Krankengeld weiter bezahlt? Und auch dann , wenn ich nach Meinung der Rehaärzte arbeitsfähig entlassen werde, ich anderer Meinung bin ( mein behandelnder Arzt auch )- und von meinem Arzt am Entlassungstag aus der Reha - oder falls nicht möglich, am Tag danach -weiter AU geschrieben werde. Hiesse das auch automatisch und nahtlos Krankengeldweiterzahlung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo „Simon“,

maßgeblich für die Feststellung eines Krankengeldanspruches im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitation ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden

(Haus-)Arzt.

Ein Anspruch auf Krankengeld kann so also durchaus entstehen, auch wenn die Rehabilitationsärzte zuvor zu einem anderen Ergebnis gekommen sind.

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5 Antworten

Nixam 03.02.2011 | 07:05
Begeben Sie sich schnellstmöglich zu Ihrem Hausarzt/behandelnden Arzt und lassen Sie sich wieder krankschreiben. Dann dürfte die Krankenkasse sicher keine Einwände haben. Ob die Sie zum Medizinischen Dienst der KV schicken, bleibt denen überlassen, aber selbst dieser dürfte doch die von Ihrem behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht wiederlegen, oder? Für den Fall, dass Ihr Arzt sie krankegeschrieben hat, müßte die Krankenkasse Ihnen das Krankengeld weiterzahlen, allerdings werden Sie sicher auch eine Aufforderung zur Rentenantragstellung von der Krankenkasse erhalten, wenn Sie von der Klinik nicht arbeitsunfähig entlassen wurden und dies automatisch vom RV-Träger geprüft wird. Viele Grüsse Nix
Klemensam 03.02.2011 | 09:47
Natürlich kann Sie der Hausarzt oder ihr Facharzt erstmal weiter krankschreiben , aber letztlich obliegt die alleine Entscheidung ob weiterhin AU besteht ( und damit weiterhin Krankengeld gezahlt wird ) nur beim MDK ! Der MDK ist da völlig autark in seiner Entscheidung und kann die Feststellungen des behandelnden Arztes durchaus wiederlegen bzw. sich diesen nicht anschließen. Wenn Sie eine Reha abgebrochen haben - auch wenn dies mit Zustimmung der Rehaärzte erfolgt ist - wird die Krankenkasse mit Sicherheit jetzt den MDK einschalten, um ihre aktuelle und weitere AU genaustens zu überprüfen. In dem Zusammenhang ist es natürlich auch nicht gerade vorteilhaft für Sie, wenn Sie die Rehaklinik als voll Arbeitsfähig entlassen hat. Als AU entlassen zu werden ist - für eine weitere Krankschreibung - immer besser. Aber diese Feststellung AU oder nicht AU gilt sowieso nur für den Tag der Rehaentlassung und keinen Tag länger. Das ist ganz wichtig in diesem ganzen Kontext zu wissen. Manche denken wenn Sie AU aus der Reha entlassen werden, das dies bis zum St. Nimmerleinstag gilt... Der MDK wird - wenn die Kasse ihn jetzt einschaltet - dann alle ärztlichen Unterlagen genau prüfen , eventuell den aktuell krankschreibenden (Haus)arzt um eine Stellungnahme bitten und bei Zweifeln oder Ungereimtheiten Sie gegebenensfalls auch zu einer Begutachtung " einladen ". Dort wird dann ihre Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit final festgestellt. Sollte der MDK Arbeitsfähigkeit attestieren , wird auch die Krankengeldzahlung eingestellt. Dagegen können Sie dann nur rechtlich vorgehen. Die Krankenkasse wird außerdem jetzt - wenn sie es noch nicht getan hat - , ihr Dispositonsrecht einschränken und Sie beizeitigen zum (nochmaligen ) Rehaantritt auffordern, um dort klären zu lassen ob bei ihnen EM vorliegt oder nicht. Das Dispositionsrecht kann die Kasse auch jetzt nachträglich noch nachschieben. Sie müssen dann alle Schritte vorab mit der Kasse absprechen bzw. sich genehmigen lassen. Machen Sie das nicht , droht auch dann die Einstellung der Krankengeldzahlung.
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 20:47
Die Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht (SGB V) stellt der behandelnde Kassenarzt fest. Hat die KK im Einzelfall begründete Zweifel, stellt der MDK das Bestehen oder Nichtbestehen einer AU fest. Dies ist im SGB V genau und abschließend geregelt. Was die Ärzte einer Reha-Einrichtung meinen, ist so wirkungsvoll wie das Umfallen einer Schaufel in Bremen. Ansonsten unterliegen die Ärzte einer Reha-Einrichtung ausnahmslos vollumfänglich der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Eine Entbindung von der Schweigepflicht braucht niemand zu erteilen. Nachteile wegen der Verweigerung sind unzulässig. Die Androhung könnte den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.
Birgeram 03.02.2011 | 23:50
Hallo Klemens, was Sie so alles wissen können wollen: "Der MDK wird - wenn die Kasse ihn jetzt einschaltet - dann alle ärztlichen Unterlagen genau prüfen , eventuell den aktuell krankschreibenden (Haus)arzt um eine Stellungnahme bitten und bei Zweifeln oder Ungereimtheiten Sie gegebenensfalls auch zu einer Begutachtung " einladen ". " Ich war zweimal beim MDK. Die Ärzte dort hatten keine Unterlagen. Woher denn auch, denn das SGB V sieht das nicht vor. Ich habe denen den Befundbericht meines Arztes mitgebracht - Formular wurde mir vorher von meiner KK zugesandt - und die Röntgen- und MRT-bilder. Dann haben mich die Ärzte noch kurz untersucht und das wars. Ergebnis weiterhin AU.
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