Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht für Versicherte , welche nach dem 01.01.1961 geboren sind nur dann, wenn das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden täglich liegt. Da laut Ihrer Aussage festgestellt wurde, dass Ihr Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden liegt besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse sollten Sie sich auf jeden Fall bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und klären , ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Ob nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger erforderlich sind und ob hier dann ggf. ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht, sollten Sie nach Beendigung der Rehabilitation direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären.