Hallo schemesch,
Es gibt im Sozialgesetzbuch eine genau geregelte Zuständigkeitsabgrenzung bei medizinischen Rehamaßnahmen. Sind die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Dies bedeutet, dass auch im Falle der Ablehnung durch die DRV Bund die Krankenkasse in der Regel keine Leistung erbringen wird.
Sie müssen daher die Entscheidung der DRV Bund abwarten und dort ggf. in Widerspruch bzw. anschließend Klage vor dem Sozialgericht gehen.
Sie haben bei der Auswahl der Klinik ein Wunsch- und Wahlrecht die Entscheidung trifft jedoch der RV-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen und medizinischer Notwendigkeit. So will es das Gesetz.