Hallo Monika,
wenn Ihnen die Rentenversicherung eine Anschlussrehabilitation bewilligt, besteht für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld.
Waren Sie seit Ihrer Aussteuerung nicht durchgängig arbeitsunfähig, erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I. Wird durchgehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist eine Übergangsgeldberechnung aus Ihrem letzten Arbeitsentgelt vor der gesamten Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen.
Für Ihre bevorstehende Reha Leistung wünschen wir Ihnen viel Erfolg!