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Experten-Antwort

Medizinische Reha und EM-Rente

von Jürgen11.07.2012 | 17:12
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2 Antworten

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Hallo, bei meiner Frage geht es um eine Verfahrensrechtliche. Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse ja zum Rehaantrag auffordern. Daraus kann dann ein Rentenverfahren resultieren, wenn während der med. Reha festgestellt wird, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert bzw. aufgehoben ist. Immer unter der Prämisse, ich bin nicht darauf aus mein Krankengeldanspruch zu verlieren. Jetzt zur eingelichen Frage: Wenn sich der Versicherte aber jetzt schon in der med. Reha/AHB ist behindet, ohne dass die Krankenkasse ihn zum Rehaantrag aufgefordert hat, weil er von sich aus einen Antrag gestellt hat, kann die Krankenkasse dann im nachhinein noch dazu auffordern, um die gleiche rechtliche Konsequenz der Einleitung eines Rentenverfahrens zu erreiche? Wenn ja, wie bekommt die DRV mit, dass im nachhinein eine Aufforderung durch die Krankenkasse erfolgte, die Aufforderung geht ja nicht aus dem Rehaantrag hervor. Wenn die Krankenkasse dieses darf, gibt es dann auch Fristen bis wann sie es darf? Bei Personen, wo aus med. Sicht nur der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch vollschicht einsetzbar ist, er aber noch den Vertrauensschutz einer teilweisen EM-Rente wegen BU hat, hat dieses über die Einleitung der Krankenkasse vorgenommen Rehaverfahren wohl keine Relevanz zur Einleitung eines Rentenverfahrens, da die Person ja noch voll weiterarbeiten könnte, oder sehe ich das falsch. Für die Beantwortung der Fragen, schon mal vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jürgen,

die Krankenkasse hat das Recht, die Aufforderung zur Reha-Antragstellung nachzuschieben. Erst , wenn diese Aufforderung beim Rentenversicherungsträger eingeht, ist der Versicherte in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt.

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1 Antworten

Emilam 11.07.2012 | 17:47
Auch wenn Sie freiwllig den Rehaantrag von sich aus gestellt haben, kann die Kasse JEDERZEIT die Einschränkung ihrer Rechte nachschieben ( also ihr sog. Dispositonsrecht einschränken ) und damit das komplette Verfahren auch nachträglich noch an sich ziehen. Sobald EM im Raume steht wird die Krankenkasse dies auch tun, um Sie mit diesem Schritt dann schnell aus der Krankengeldzahlung zu bekommen.. Die freiwillige seinerzeitige Antragstellung nützt ihnen also letzlich gar nichts und könnte sogar ein schwerer Fehler sein, weil somit das Rentenverfahren früher als sonst in die Wege geleitet wird und womöglich dann ja EM festgestellt werden könnte. Das heisst dann letzlich , das die ( meist ja höhere ) Krankengeldzahlung früher als bei vollständiger Fristwahrung ( selbige beträgt 10 Wochen nach Auifforderung ) durch die Kasse zur Antragstellung eingstellt wird ( klassisches Eigentor .. ) . Die Informationen bezüglich aller Dinge ( Rehaantragstellung, Rehaergebnis, Nachschiebung der Auforderung etc. pp ) läuft zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung und umgekehrt automatisch hin und her . Blockieren oder verhindern können Sie deis nicht, denn Sie sind dazu auch im Rahmen ihrer sog. Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet. Warum auch ? Denn Sie wollen ja weiterhin Leistungen beziehen ( entweder Krankengeld oder dann die EM-Rente ). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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