Hallo,
bei meiner Frage geht es um eine Verfahrensrechtliche.
Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse ja zum Rehaantrag auffordern. Daraus kann dann ein Rentenverfahren resultieren, wenn während der med. Reha festgestellt wird, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert bzw. aufgehoben ist. Immer unter der Prämisse, ich bin nicht darauf aus mein Krankengeldanspruch zu verlieren.
Jetzt zur eingelichen Frage:
Wenn sich der Versicherte aber jetzt schon in der med. Reha/AHB ist behindet, ohne dass die Krankenkasse ihn zum Rehaantrag aufgefordert hat, weil er von sich aus einen Antrag gestellt hat, kann die Krankenkasse dann im nachhinein noch dazu auffordern, um die gleiche rechtliche Konsequenz der Einleitung eines Rentenverfahrens zu erreiche? Wenn ja, wie bekommt die DRV mit, dass im nachhinein eine Aufforderung durch die Krankenkasse erfolgte, die Aufforderung geht ja nicht aus dem Rehaantrag hervor.
Wenn die Krankenkasse dieses darf, gibt es dann auch Fristen bis wann sie es darf?
Bei Personen, wo aus med. Sicht nur der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch vollschicht einsetzbar ist, er aber noch den Vertrauensschutz einer teilweisen EM-Rente wegen BU hat, hat dieses über die Einleitung der Krankenkasse vorgenommen Rehaverfahren wohl keine Relevanz zur Einleitung eines Rentenverfahrens, da die Person ja noch voll weiterarbeiten könnte, oder sehe ich das falsch.
Für die Beantwortung der Fragen, schon mal vielen Dank im Voraus!