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Medizinische Rehabilitation

von Lorbeere15.07.2007 | 01:20
1354 Ansichten
3 Antworten

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Ich habe bis April 2007 Krankengeld bekommen. Bin bei der Arbeitsagentur seit August 2006 mit einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden Täglich eingestuft, bekomme also kein Arbeitslosengeld I. Meine Fragen: 1. Bekomme ich während einer Medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld? 2. Was bedeutet der Paragraf § 44 SGB X bei einer Medizinischen Rehabilitation?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Maßgeblich für den Anspruch auf Übergangsgeld ist, dass unmittelbar vor Beginn der Rehamaßnahme Entgelt bzw. eine Lohnersatzleistung gezahlt wurde. Bei Beginn eine Rehamaßnahme z.B . im Laufe des Monats Juli 2007 wäre somit kein Anspruch auf eine Übergangsgeldzahlung.Der § 44 SGB X beeinhaltet die Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.Auf welche Sozialleistungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung diese Vorschrift Anwendung findet ergibt sich aus dem Katalog des §23 SGB I.Nach Satz 1 NR.1a dieser Vorschrift zählen hierzu auch Heilbehandlung sowie Maßbnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2 Antworten

manniam 15.07.2007 | 13:20
nix
Nixam 16.07.2007 | 08:26
zu1)Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur, wenn Sie UNMITTELBAR vor Leistungsbeginn Leistungen bezogen haben. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. zu 2) Der § 44 SGB X bedeutet für Sie überhaupt nichts. Aus formallrechtlichen Gründen behält sich der Kostenträger das Recht vor, eine Bewilligung jederzeit zurückzunehmen, wenn sich an den Tatbeständen,welche zur Bewilligung der Leistung geführt haben, etwas geändert haben soll. Für Sie selbst hat dieser Paragraph im vorliegenden Fall keine Bedeutung.
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