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Experten-Antwort

Mehr Entgeltpunkte für die Frau pro Kind

von Roland05.02.2021 | 08:31
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich Mann wurde 2010 geschieden, dabei wurde auch ein Rentenausgleich gegenüber meiner EX-Ehefrau durchgeführt mit der Folge, dass ich weniger Rente im Rentenfall erhalte, wir hatten zusammen 3 Kinder, geboren 1985, 1987, 1991. Seit 01.07.2014 bekommen Frauen deren Kinder vor 1992 geboren sind rückwirkend mehr Entgeltpunkte. Meine Frage, ist hier nicht eine Neubenrechnung des Ausgleichs der Rentenpunkte zu meinen Gunsten sinnvoll bzw zu empfehlen? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Roland,

die verbesserte [Bewertung der Kindererziehung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/kindererziehungszeiten-erhoehen-die-rente.html kann dazu führen, dass die bei der Scheidung im Rahmen des [Versorgungsausgleichs:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-scheidung-versorgungsausgleich.html erfolgte Aufteilung der Anrechte aus heutiger Sicht betrachtet nicht mehr “gerecht“ wäre. Der eine Ehegatte könnte zu viele oder zu wenige Anrechte abgegeben und der andere Ehegatte zu viele oder zu wenige Anrechte erhalten haben.

Eine Neuaufteilung der Anrechte ist nur möglich, wenn das Familiengericht die frühere Versorgungsausgleichsentscheidung abändert. Durch eine Abänderung könnte ein geschiedener Ehegatte an der [Mütterrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/muetterrente-mehr-entgeltpunkte-pro-kind.html des anderen Ehegatten teilhaben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag eines früheren Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.

Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen

Rentenanspruch erfüllt werden kann.

Bei der Abänderung von Entscheidungen wird der Versorgungsausgleich allerdings nicht allein hinsichtlich der Wertänderungen durch die „Mütterrente“ korrigiert. Vielmehr werden auch andere Änderungen seit dem Ende der Ehezeit mit einbezogen.

Ob die Abänderung also durchweg positiv in Ihrem Sinn ausfallen wird, ist fraglich.

Um mögliche Nachteile zu vermeiden, ist es insbesondere vor einem Antrag auf Abänderung einer alten Versorgungsausgleichsentscheidung beim Familiengericht empfehlenswert, sich über das voraussichtliche Ergebnis eines Abänderungsverfahrens beraten zu lassen (Fachanwalt).

Der Antrag zur Abänderung des Versorgungsausgleichs ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

DaViam 05.02.2021 | 09:21
Abänderung des Versorgungsausgleichs Entscheidungen nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht Die Ausführungen gelten für die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die nach dem ab 1.9.2009 geltenden Recht getroffen worden sind. Sie betreffen sowohl den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einer Ehe als auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Kann eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden? Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab. Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann. Das Familiengericht beschränkt die Korrektur auf das betroffene Anrecht. Für welche Anrechte ist eine Abänderung des Wertausgleichs möglich? Abänderungen sind nur möglich für Anrechte aus • der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung, • der Beamtenversorgung oder vergleichbaren Versorgungen, • einer berufsständische Versorgung oder vergleichbaren Versorgungen, • der Alterssicherung der Landwirte und • den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. Für andere Anrechte (z. B. aus der betrieblichen Altersversorgung oder privaten Vorsorge) ist dagegen keine Abänderung möglich. Wann liegt eine wesentliche Wertänderung vor? Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der wesentlichen Wertänderung zwei Grenzwerte zu berücksichtigen: Zum einen muss der neue Ausgleichswert des Anrechts mindestens 5 % höher oder niedriger sein als dessen bisheriger Ausgleichswert. Darüber hinaus muss die Wertänderung bei ausgeglichenen Rentenbeträgen 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z. B. 2016 = 29,05 Euro) übersteigen. Wurden keine Rentenbeträge ausgeglichen, sondern beispielsweise Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Differenz zwischen den (korrespondierenden) Kapitalwerten heranzuziehen. Der neue (korrespondierende) Kapitalwert muss den bisherigen um 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z. B. 2016 = 3.486 Euro) über- oder unterschreiten. Wie kann eine wesentliche Wertänderung festgestellt werden? Eine wesentliche Wertänderung des Ausgleichswerts der in der Ehezeit erworbenen Anrechte kann bei beiden geschiedenen Ehegatten vorliegen. Es reicht aber aus, dass sich der Wert eines einzelnen Anrechts verändert hat. Über den aktuellen Ausgleichswert erteilt der jeweilige Versorgungsträger Auskunft. Die wesentliche Wertänderung lässt sich anhand der aktuellen Ausgleichswerte sowie der Ausgleichswerte aus der vorangegangenen Versorgungsausgleichsentscheidung feststellen. Damit die geschiedenen Ehegatten auch Kenntnis über die Ausgleichswerte der Anrechte des anderen geschiedenen Ehegatten erhalten können, sind sie zur gegenseitigen Auskunft über die aktuellen Ausgleichswerte verpflichtet. Ist ein Ehegatte auch nach einer Mahnung nicht zur Auskunftserteilung bereit, kann der andere Ehegatte die gewünschte Auskunft ersatzweise vom Versorgungsträger erhalten.
DaViam 05.02.2021 | 09:37
Wann kann der Abänderungsantrag gestellt werden? Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs kann frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist. Wer kann den Abänderungsantrag stellen? Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Wo ist der Abänderungsantrag zu stellen? Der Abänderungsantrag ist beim Familiengericht zu stellen. Ab wann wirkt sich die Abänderungsentscheidung aus? Die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts wirkt sich ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten aus. Der Abänderungsantrag ist mit dem Eingang des Antrags beim Familiengericht gestellt. Wurde zum Beispiel der Antrag im Mai gestellt, wirkt sich die Abänderungsentscheidung ab 1. Juni aus. Unabhängig von diesem Zeitpunkt kann es sein, dass die Umstellung auf den Zahlbetrag in neuer Höhe erst später erfolgt. Das ist möglich, wenn aus beiden Versicherungskonten der früheren Ehegatten bereits Renten gezahlt werden. Für eine Übergangszeit wird dann einer Person zu viel ausgezahlt, der anderen zu wenig. Die Person, an die zu wenig ausgezahlt wurde, kann Ausgleich von der anderen verlangen. Wer kann beraten, wenn ein Abänderungsantrag in Betracht kommt? Im Abänderungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Die Abänderung kann ein Ehegatte selbst beim Familiengericht beantragen. Es ist jedoch zu bedenken, dass bei der Durchführung eines Abänderungsverfahrens Gerichtskosten entstehen, auch wenn es nicht zur Abänderung kommt. Daher kann es empfehlenswert sein, sich vor einer Antragstellung von Fachanwältinnen/Fachanwälten für Familienrecht oder auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs tätigen Rentenberatern beraten zu lassen.
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