Hallo Roland,
die verbesserte [Bewertung der Kindererziehung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/kindererziehungszeiten-erhoehen-die-rente.html kann dazu führen, dass die bei der Scheidung im Rahmen des [Versorgungsausgleichs:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-scheidung-versorgungsausgleich.html erfolgte Aufteilung der Anrechte aus heutiger Sicht betrachtet nicht mehr “gerecht“ wäre. Der eine Ehegatte könnte zu viele oder zu wenige Anrechte abgegeben und der andere Ehegatte zu viele oder zu wenige Anrechte erhalten haben.
Eine Neuaufteilung der Anrechte ist nur möglich, wenn das Familiengericht die frühere Versorgungsausgleichsentscheidung abändert. Durch eine Abänderung könnte ein geschiedener Ehegatte an der [Mütterrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/muetterrente-mehr-entgeltpunkte-pro-kind.html des anderen Ehegatten teilhaben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag eines früheren Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.
Eine Abänderung ist unter anderem möglich, wenn sich der Wert eines oder mehrerer bisher im Ausgleich berücksichtigten Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit für einen
Rentenanspruch erfüllt werden kann.
Bei der Abänderung von Entscheidungen wird der Versorgungsausgleich allerdings nicht allein hinsichtlich der Wertänderungen durch die „Mütterrente“ korrigiert. Vielmehr werden auch andere Änderungen seit dem Ende der Ehezeit mit einbezogen.
Ob die Abänderung also durchweg positiv in Ihrem Sinn ausfallen wird, ist fraglich.
Um mögliche Nachteile zu vermeiden, ist es insbesondere vor einem Antrag auf Abänderung einer alten Versorgungsausgleichsentscheidung beim Familiengericht empfehlenswert, sich über das voraussichtliche Ergebnis eines Abänderungsverfahrens beraten zu lassen (Fachanwalt).
Der Antrag zur Abänderung des Versorgungsausgleichs ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung