Regelaltersrente beginnt später
Der Begriff der Regelaltersgrenze wird für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, in § 235 Abs. 2 SGB 6 definiert.
Nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB 6 erreichen Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind und nicht unter die Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB 6 fallen (SGB 6 § 235 i.d.F. ab 01. 01. 2008), sind von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen (§ 235 Abs. 2 S. 2 SGB 6).
Vom Jahr 2012 an wird diese Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die jeweilige Regelaltersgrenze ergiebt sich aus:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_235IDFAB01012008R2.2