Wie hegehosa bereits schieb, geht es hier um die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Da das Einkommen vieler Witwer den im § 97 SGB VI festgelegten Freibetrag (derzeit 725,21 EUR in den alten Bundesländern für Witwer/Witwen ohne Kinder) übersteigt, ruht der Witwerrentenanspruch in voller Höhe.
Die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen von Hinterbliebenen nach dem Beamtenversorgungsgesetz unterscheiden sich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung. D.h. aber nicht, dass Einkommen dieser Witwen und Witwer generell unberücksichtigt bleibt.