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Experten-Antwort

Mehr Witwer mit Rentenanspruch

von Witwer11.07.2011 | 07:28
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8 Antworten

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Hallo ! In Ihrem Bericht schreiben Sie folgendes: Zitat: Der Grund: Noch immer haben viele hinterbliebene Männer Anspruch auf ein so hohes eigenes Einkommen oder eine so auskömmliche Altersrente, dass die ihnen grundsätzlich zustehende Hinterbliebenenrente nicht ausgezahlt werden darf. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Könnte mir jemand erklären wie das gemeint ist ? Warum haben Männer keinen Anspruch auf eine hohe Gesamtrente wie Frauen ? Gibt es tatsächlich eine gesetzliche Regelung dazu ? Witwer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie hegehosa bereits schieb, geht es hier um die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Da das Einkommen vieler Witwer den im § 97 SGB VI festgelegten Freibetrag (derzeit 725,21 EUR in den alten Bundesländern für Witwer/Witwen ohne Kinder) übersteigt, ruht der Witwerrentenanspruch in voller Höhe.

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen von Hinterbliebenen nach dem Beamtenversorgungsgesetz unterscheiden sich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung. D.h. aber nicht, dass Einkommen dieser Witwen und Witwer generell unberücksichtigt bleibt.

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7 Antworten

hegehosaam 11.07.2011 | 08:14
Das Zitat zielt auf die Regelung des § 97 SGB VI ab, in dem die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes geregelt ist. Danach wird bestimmtes Einkommen des Witwers (aber auch der Witwe) wie z.B. Arbeitsentgelt oder die eigene Rente auf die Witwer- bzw. Witwenrente angerechnet, soweit das Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der den Freibetrag übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Witwer- bzw. Witwenrente angerechnet. Ist das anzurechnende Einkommen so hoch, dass es den Betrag der Witwer- bzw. Witwenrente übersteigt, so ruht die Rente in voller Höhe. Das bedeutet, dass es trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruchs nicht zur Auszahlung der Rente kommt. Da die Einkommensanrechnung immer erst nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres (erste drei Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten) durchzuführen ist, sollte aber in jedem Fall ein Antrag auf die Witwen- bzw. Witwerrente gestellt werden, auch wenn Mann oder Frau über ein hohes eigenes Einkommen verfügt.
hegehosaam 11.07.2011 | 10:43
Zitat von Beamtenwitwe anzeigenausblenden
So ist es. Der von mir erwähnte § 97 SGB VI bezieht sich ausschließlich auf Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Berechnung von Beamtenpensionen gelten andere Vorschriften (z.B. das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes). Ob es hier vergleichbare Regelungen gibt, entzieht sich aber meiner Kenntnis.
Beamtenwitweam 11.07.2011 | 10:08
Merkwürdig. Ich bin verwitwet und habe eine eigene Rente. Bekomme noch von meinem verstorbenen Mann Witwengeld. Mein Mann war Beamter. Da wird bei mir nichts angerechnet. Ich bekomme alles ohne Abzüge. Kann es sein, daß es unterschiedliche Regelungen für Pensionen und Renten gibt ? Warum ? Sonnigen Tag Beamtenwitwe
hegehosaam 11.07.2011 | 11:24
Hier liegt glaube ich, ein Missverständnis vor. In dem Fall von "Beamtenwitwe" bezieht diese eine Witwenpension. Auf diese ist § 97 SGB VI nicht anzuwenden. Hat jetzt allerdings ein Pensionär neben seinem Pensionsanspruch aus seiner Beamtentätigkeit einen Anspruch auf Witwen/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Versicherung seines verstorbenen Ehepartners, so ist auf die Witwen/Witwerrente die Regelung des § 97 SGB VI anzuwenden. Das heißt, die Beamtenpension ist auf die Rente anzurechnen, sofern der Freibetrag überschritten wird. Das ist aber nicht der von "Beamtenwitwe" geschilderte Sachverhalt. Ob in dem von ihr geschilderten Fall eine Anrechnung der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Witwenpension erfolgt, ist mir nicht bekannt.
Filigranam 11.07.2011 | 11:00
Das wundert mich aber trotzdem, denn folgendes steht im SGB: § 97 SGB VI Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer 1. Witwenrente oder Witwerrente, . . zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. . ----------------------------------------------- § 18a SGB IV Art des zu berücksichtigenden Einkommens (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen . . 5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten. ---------------------------- Wie kann es sein, daß dies anscheinend in der Praxis von der DRV nicht so gehandhabt wird ?
DRV-Angestellteram 11.07.2011 | 13:39
Stimmt Experte. Einkommen einer Beamtenwitwe wird erst ab 30.000 Euro angerechnet. Das sind monatlich schlappe 2500 Euro ! Bei Witwenrenten wird bereits bei 725,21 Euro angerechnet. Das ist eine Differenz von 1775 Euro ! Wie kommt es zu einer derart unterschiedlichen Behandlung der Einkommensarten ? Einkommen ist Einkommen etwa nicht ? DRV-Angestellter
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