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Mehrer Nebenjobs als Student

von Jonas09.12.2014 | 18:58
1174 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich hätte einige Fragen zur Versicherungspflicht von Nebenjobs als Student. Soweit ich weiß, sind Jobs die weniger als 20h/Woche dauern nur Rentenversicherungspflichtig als Student und kranken-, pflege- und arbeitslosenversiche rungsfrei. Ich habe nun ab Januar evlt. 3 Nebenjobs, welche allerdings zeitlich extrem flexibel sind, sodass im Arbeitsvertrag keine Stundenzahl pro Woche steht, sondern ich nach dem bezahlt werde, was ich verdiene. Dies wird vermutlich in manchen Monaten über 450€ liegen. - Über welchen Zeitraum wird festgestellt, ob man 20h/Woche nicht überschritten hat? Muss das jede Woche einzeln betreffen oder einen Monat oder gar nur das ganze Jahr? - Wie sieht es mit den Semesterferien aus? Dazu habe ich gelesen, dass man mehr als 20h/Woche arbeiten darf. Ist es also egal wie viel ich in den Ferien in diesen Jobs arbeite, ich muss keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen? - Gibt es irgendwelche Bedingungen die dazu im Arbeitsvertrag stehen müssen, damit man das mit den 20h überhaupt nutzen kann? - In der Jahressumme werde ich sicher unter dem Lohnsteuerfreibetrag von 8.354 Euro bleiben und dafür kann ich ja Lohnsteuerbefreiung beantragen. Muss ich dafür 3 Anträge stellen und den Freibetrag auf die einzelnen Jobs verteilen? Schon mal vielen Dank für die Antworten :)

3 Antworten

W*lfgangam 09.12.2014 | 20:51
Hallo Jonas, dieses Merkblatt hilft vielleicht weiter (Seite 11, und auch die anderen Ausführungen): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Im Zweifelsfall hat zunächst die 'Einzugsstelle' für Sozialversicherungsbeiträge zu klären, ob/in welcher Form hier Versicherungspflichten entstehen ...ist Ihre gesetzliche Krankenkasse. > In der Jahressumme werde ich sicher unter dem Lohnsteuerfreibetrag von 8.354 Euro bleiben und dafür kann ich ja Lohnsteuerbefreiung beantragen. Muss ich dafür 3 Anträge stellen und den Freibetrag auf die einzelnen Jobs verteilen? Antworten zur dieser Frage/Steuern können Sie hier in einem "Renten"forum nicht erwarten, da müssen Sie das Finanzamt / Lohnsteuerhilfeverein / Fachanwalt für Steuerrecht befragen. Gruß w.
-am 10.12.2014 | 08:21
Ergänzend noch ein Hinweis: Die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts hat stets vorausschauend zu erfolgen. Angewendet auf Ihren Fall muss jeder Arbeitgeber bei Aufnahme der Beschäftigung prüfen, ob Sie weiterhin überwiegend Student sind, d.h. auch mit den zusätzlich zu erwartenden Arbeitstunden insgesamt noch die 20 Stunden-Grenze einhalten. Ausgehend vom Beschäftigungsbeginn muss er alle regelmäßig zu erwartenden Stunden außerhalb der Semesterferien im folgenden Zeitjahr gewissenhaft schätzen und durch die Anzahl der Arbeitswochen teilen. Dieser Werte darf dann 20 regelmäßige Wochenstunden nicht überschreiten. Stellt sich rückwirkend betrachtet heraus, dass die Schätzung unzutreffend war, weil sich unvorhergesehen die Verhältnisse anders entwickelt haben, bleibt es bei der ursprünglichen Zuordnung (z.B. als Student). In den Semesterferien gilt die 20 Stunden Grenze nicht.
Schießl Konradam 10.12.2014 | 04:48
Obwohl ja der große "Meister" schon geantwortet hat, will ich als kleiner "Steuer- floh" noch zu Wort kommen, um den Begriff "erwünschte Antworten" gerecht zu werden. Es ist zwar richtig, das Existenz Minimum ist derzeit 8354/16708 led.vh., hinzu kommt noch der Pauschbetrag Sonderausgaben 36/72. Anfallende Sozialversicherung und zu mindest 1000 Pendlerpauschale können die Beträge 8390/16780 led/vh., erhöhen. Der Begriff "Lohnsteuerbefreiung" ist eine neue Kreation im Steuerbereich. Ausge- nommen den Minijob bis 450 ist dem AG. Steuerbescheinigung-früher Steuerkarte- vor- zulegen. Bei drei Arbeitgebern wird einmal nach Klasse I, für den zweiten AG. Klasse VI ab- gerechnet. Bei Klasse I fällt monatlich bis 951 Brutto keine Steuer an, dies rächt sich ,in Klasse VI wird alles steuerpflichtig. Durch die jährliche Steuererklärung erfolgt Veranlagung beider Verdienste nach Grund- tabelle, wird die Steuer nach VI legalisiert. Für den dritten Job als Minijob zahlt der AG. 30%, nunmehr automatisch 3,9% Eigenleistung , bei 450 mtl. 17,55% trägt der AN. zur Rentenversicherung. Nur auf schriftlichen Wunsch, kann davon befreit werden. MfG.
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