Hallo Oesterwalbesloh,
der § 22 Abs. 2 SGB IV behandelt Beitragsansprüche beim Zusammentreffen von mehreren beitragspflichtigen Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nur wenn die Person eine Beschäftigung ausübt, in der Sie in der berufsständigen Versorgungseinrichtung Beiträge zahlt und für diese Beschäftigung keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt bzw. erhalten hat, kommt der § 22 Abs. 2 SGB IV zur Anwendung.
Wurde eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt und ausgesprochen, entstehen aufgrund der Beschäftigung im Rahmen der berufsständigen Versorgung keinerlei Beitragsansprüche zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Es kann also keine Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgen. Bei der versicherungspflichtigen Beschäftigung sind somit Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu erheben.