Hallo,
derzeit pflegt meine Ehefrau ihren Vater 30 Stunden in der Woche alleine (Pflegegrad 3) und ist wegen der Pflegetätigkeit auch zusätzlich neben ihrem 20-Std.-Job (Angestellte) pflichtversichert. Nunmehr möchte ich als Vollzeitbeamter (41 Wochenstunden) mir die Pflege mit ihr teilen.
Was passiert mit den Beiträgen für meine Ehefrau, die sie bislang alleine für die Pflege erhielt? Werden diese geteilt, obwohl ich keinen Anspruch darauf habe (Vollzeitbeschäftigter) oder erhält sie weiterhin die vollen Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit?
Schönen Dank für eine kompetente Antwort
Hallo Jan,
die beitragspflichtigen Einnahmen zur Ermittlung der Beitragszahlung für die Pflege eines oder einer Angehörigen, sind bei mehreren Pflegepersonen entsprechend ihrem Anteil an der Pflege aufzuteilen.
Hierbei sind alle Pflegepersonen mit einzubeziehen. Unabhägig davon, ob überhaupt Versicherungspflcht wegen Pflege eintreten kann. Versicherungspflicht kann z.B. dann nicht eintreten, wenn eine Pflegeperson mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist.
In Ihrem Fall würde also für Sie kein Beitrag wegen der Pflege eines oder einer Angehörigen gezahlt werden und für Ihre Frau noch ein anteiliger Beitrag.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
derzeit pflegt meine Ehefrau ihren Vater 30 Stunden in der Woche alleine (Pflegegrad 3) und ist wegen der Pflegetätigkeit auch zusätzlich neben ihrem 20-Std.-Job (Angestellte) pflichtversichert. Nunmehr möchte ich als Vollzeitbeamter (41 Wochenstunden) mir die Pflege mit ihr teilen.
Was passiert mit den Beiträgen für meine Ehefrau, die sie bislang alleine für die Pflege erhielt? Werden diese geteilt, obwohl ich keinen Anspruch darauf habe (Vollzeitbeschäftigter) oder erhält sie weiterhin die vollen Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit?
Schönen Dank für eine kompetente Antwort
Hallo Jan,
die Pflegeversicherung zahlt für die Pflegepersonen Beiträge nach § 166 Abs. 2 SGB VI in die Rentenversicherung ein. Bei mehreren Pflegepersonen werden die Werte unter den Pflegepersonen aufgeteilt.
Wenn Ihre Frau also weniger pflegt, bekommt sie auch weniger eingezahlt. Normalerweise müsste dann die Pflegekasse für Ihren Anteil auch Beiträge auf Ihr Rentenkonto einzahlen. Dadurch, dass Sie nebenbei mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, greift für Sie die Versicherungspflicht jedoch nicht.
Bei einer Aufteilung der Pflegezeiten müsste daher die Pflegekasse für Ihre Ehefrau nur noch anteilig Beiträge einzahlen und für Sie nichts.
Sollte durch das Aufteilen Ihre Frau weniger als 10 Stunden Pflegezeit verbleiben, wäre sogar keiner mehr von Ihnen versicherungspflichtig.
Herzlichen Dank für die rasche und klare Antwort!