Mein Vater ist Witwer. Die große Witwerrente würde 700 € betragen, wenn da nicht die Einkommensanrechnung wegen seines (noch) Lohnes wäre. Jetzt geht er aber ab Juni in Altersrente, die wohl 1500 € ausmacht. Auch dieser Betrag liegt ja über dem Freibetrag von rd. 800 €. Kann er dann im Juli 2017 auch eine Teilrente in Anspruch nehmen, die den Freibetrag als "Nettorente" nicht mehr überschreitet? Und was passiert, wenn er ab August 2017 wieder die Altersrente als Vollrente nimmt?
Heutzutage muss man ja mit jedem Cent rechnen und die Wohltaten des Flexirentengestzes auch nutzen!
Hallo Gehtdasauch,
auf die eigene Altersrente (100 % Auszahlung) in Teilen zu verzichten, nur um unter den Freibetrag der Witwerrente zu rutschen, ist schlicht Quatsch.
Von den 700 EUR, die er über dem Freibetrag liegt, werden doch nur 40 % = 280 EUR von der Witwerrente abgezogen, die 'überschüssigen' 420 EUR hat er doch mit seiner Altersrente einfach mehr.
Wenn er allerdings eine Teilrente aus Gründen des weiteren Hinzuverdienstes in Anspruch nehmen will (Flexirente), hat er ja auch weiterhin - aus Sicht Witwerrente - ein weiteres Einkommen, das ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist/die Witwerrente anteilig kürzt. Ob er dann unterm Strich überhaupt einen nennenswerten Mehrbetrag hat, muss man - auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Teilzeitbeschäftigung - einfach mal durchrechnen. Gefühlt fährt er dabei mit einem versicherungspflichtigen Minijob neben der vollen Altersrente eher viel besser, da der 450-EUR-Job nur mit 270 als Einkommen bei der Witwerrente anzurechnen ist.
Ab in die nächste Beratungsstelle und mal vorrechnen lassen ...können Sie natürlich auch anhand der Datenlage alleine versuchen und die zusätzlichen/ggf. dann auch ungekürzten Rest-EP im Rahmen der Flexirente auf die Altersrente draufrechnen. Vergessen Sie dabei auch nicht, einen Blick auf die Amortisationsphase zu werfen :-)
Gruß
w.
Um mal bei den "runden Zahlen" zu bleiben, eine kurze Überschlagsrechnung:
Von 1500,- werden pauschal 14% bei der Berechnung abgezogen.
Die rund 800,- werden jährlich ab Juli (2017 = ca. 835,-) angehoben.
Also Überschlag:
1500 - 14% = 1290,-
1290 - 835= 455,-
455 - 40% = 182,-
700 - 182 = 518,-
Ergibt:
1500,- + 518,- - KV/PV bei beiden Renten ( - 11%) - evtl. Einkommenssteuer
ich 'schätze' mal gut 819,-- /West zum 01.07.2017 ;-)
Gruß
w.
Ja, ich war zu großzügig.
West : ca. 820,-
Ost: ca. 830,-
Die Beträge 1500,- bzw. 700,- beziehen sich auf die Bruttorente (DRV).
Bei Betriebsrenten/VBL etwas andere Rechnung.
Sorry, immer noch zu großzügig.
Ost. ca. 785,-
Ach sooo.
Und ich dachte, wenn er statt der Altersvollrente 1500 € im Juli nur eine Altersteilrente von 950 € bezieht kann er bei einem Freibetrag von sagen wir mal knapp 820 € daneben die volle Witwerrente von 700 € erhalten, also 1650 € im Juli.
Seit wann wird denn beim Wechsel von Altersteilrente (950) in Altersvollrente(1500) die
Witwerrente von 700 € schon ab August wieder auf rd. 510 € herabgesetzt? Ich meinte, die Einkommensänderung würde erst ab 1. Juli des nächsten Jahres wirken (wenn er sich nicht dann wieder für eine Teilrente entscheidet)? Ist das auch durch das Flexirentengesetz geändert worden?
Hallo Gehtdasauch,
auf die eigene Altersrente (100 % Auszahlung) in Teilen zu verzichten, nur um unter den Freibetrag der Witwerrente zu rutschen, ist schlicht Quatsch.
Dann wurden 1500,- + 420,-
bzw. 1500,- + rd. 500,- geschätzt.
Sie rechnen mit 950,- + 700,-
Da versteh ich nicht Ihre Gelüste auf Teilrente (für den Vater).
Super Idee.
Im "Prüfmonat" (Juli) wenig eigene Kohle/Rente.
In den restlichen 11 Monaten volle Kanne.
Alter Trick.
Stammt von VW.
Abgas - Dieselautos, gleiches Prinzip.
Hallo Gehtdasauch,
wenn ich Ihr "Modell" richtig verstehe:
Ihr Vater beendet im Mai seinen Job und hat ab Juni nur Altersrente und Witwenrente.
Für Juli wählt er eine vom Hinzuverdienst unabhängige Teilrente im Sinne von § 42 Abs. 2 SGB VI(i.d.F. ab 01.07.2017) mit einem Betrag unter dem Freibetrag (ohne aber einen Verdienst zu erzielen). Und ab August wählt er dann wieder die Vollrente.
Ich kann jetzt erstmal nicht sehen, dass eine solche Fallgestaltung ausgeschlossen wäre, auch wenn es in der Auswirkung (unterjährige Erhöhung der AR wirkt sich in der Einkommensanrechnung erst zum 01.07. aus) sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.
Hallo Experte,
Ja, genau so hatte ich es gemeint. Und der Wille des Gesetzgebers ist doch immer im Gesetz nieder gelegt, oder?
Hallo Experte,
Ja, genau so hatte ich es gemeint. Und der Wille des Gesetzgebers ist doch immer im Gesetz nieder gelegt, oder?
Und dann schreibt der Gesetzgeber - genau wie bei dr Flexirente - auch einen kalendrjährlichen Freibetrag von 12 * 820 = 9840 € für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten ins Gesetz. Das wäre doch sicherlich im Sinne des Gesetzgebers!
ja, ja, zwischen dem, was der Gesetzgeber meint und dem, was er niederschreibt, und auch dem, wie es dann verstanden wird, gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten. Davon leben dann Anwälte!