Sie könnten bis zum Jahresende (Quartalsende) arbeiten und bereits früher Rente Beziehen. Im folgenden die Ausführungen hierzu.
Neu ab dem 1. Juli 2017
Ab dem 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6300 Euro im Jahr (14 × 450 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt dann einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Die bisher geltende monatliche Grenze von 450 Euro wird es nicht mehr geben.
Der über den Betrag von 6300 Euro hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Es wird allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben. Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft.
Zunächst wird also das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6300 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des kommenden Jahres an festgesetzt.
Im Folgejahr vergleicht man dann zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst centgenau („Spitzabrechnung“). Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt.
Als Altersrentner können Sie die Höhe Ihrer Teilrente und damit auch Ihre Hinzuverdienstgrenze von vornherein selbst festlegen. Auch diese Möglichkeit besteht. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Die Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Höhe der Teilrente ergibt, muss eingehalten werden. Solange Sie diese Grenze mit Ihrem Hinzuverdienst nicht überschreiten, wird keine Spitzabrechnung durchgeführt. Sie bekommen Ihre Teilrente in der selbst gewählten Höhe weiter.
Übrigens: Bekommen Sie später eine höhere Altersrente, erhält der Rentenanteil, den Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben, einen geringeren Abschlag als der Anteil, den Sie bereits bezogen haben. Nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt dies nicht, denn sie ist ohnehin abschlagsfrei.
Sollte Ihr Verdienst doch einmal zu hoch sein und die festgelegte Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird wieder „spitz abgerechnet“. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist der Hinzuverdienstdeckel überschritten, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages angerechnet. Die sich daraus ergebende Überzahlung müssen Sie dann zurückzahlen.
Sie können die Höhe Ihrer Teilrente und die sich daraus ergebende Hinzuverdienstgrenze jederzeit für die Zukunft neu festlegen.
Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente hat. Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze und der damit verbundene Teilrentenbezug zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.