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Experten-Antwort

Mein frühester Rententermin soll nicht genehmigt werden?!

von Fastrentner06.02.2019 | 17:15
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Forummitglieder, ich werde 63J Anfang März,habe 45 Beitragsjahre,bin im öffentlichen Dienst und möchte am 1.11.2019 (frühester Termin von der Rentenversicherung berechnet) die Rente für besonders langjährige Versicherte in Anspruch nehmen.Da kommt nun der öffentliche Dienst und sagt,Kündigung möglich mit Quartalsende März zum 30.09.2019 ( würde mir 1Monat fehlen zum Renteneintritt!)- Bürokratie??!! Ich weiß, dies ist ein arbeitsrechtliches Problem, aber vielleicht gibt es doch noch einen Weg am 1.11.19 in den wohlverdienten Ruhestand einzutreten. Vielen Dank für Ihre Mühe Ihr Fastrentner

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie könnten bis zum Jahresende (Quartalsende) arbeiten und bereits früher Rente Beziehen. Im folgenden die Ausführungen hierzu.

Neu ab dem 1. Juli 2017

Ab dem 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6300 Euro im Jahr (14 × 450 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt dann einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Die bisher geltende monatliche Grenze von 450 Euro wird es nicht mehr geben.

Der über den Betrag von 6300 Euro hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Es wird allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben. Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft.

Zunächst wird also das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6300 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des kommenden Jahres an festgesetzt.

Im Folgejahr vergleicht man dann zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst centgenau („Spitzabrechnung“). Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt.

Als Altersrentner können Sie die Höhe Ihrer Teilrente und damit auch Ihre Hinzuverdienstgrenze von vornherein selbst festlegen. Auch diese Möglichkeit besteht. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Die Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Höhe der Teilrente ergibt, muss eingehalten werden. Solange Sie diese Grenze mit Ihrem Hinzuverdienst nicht überschreiten, wird keine Spitzabrechnung durchgeführt. Sie bekommen Ihre Teilrente in der selbst gewählten Höhe weiter.

Übrigens: Bekommen Sie später eine höhere Altersrente, erhält der Rentenanteil, den Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben, einen geringeren Abschlag als der Anteil, den Sie bereits bezogen haben. Nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt dies nicht, denn sie ist ohnehin abschlagsfrei.

Sollte Ihr Verdienst doch einmal zu hoch sein und die festgelegte Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird wieder „spitz abgerechnet“. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist der Hinzuverdienstdeckel überschritten, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages angerechnet. Die sich daraus ergebende Überzahlung müssen Sie dann zurückzahlen.

Sie können die Höhe Ihrer Teilrente und die sich daraus ergebende Hinzuverdienstgrenze jederzeit für die Zukunft neu festlegen.

Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente hat. Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze und der damit verbundene Teilrentenbezug zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.

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8 Antworten

Halloam 06.02.2019 | 17:36
ist es im öffentlichen Dienst anders. Normal ist doch mit 65 Plus in den Ruhestand! Die 45 Jahre sind doch zu wenig, mir wurden von dem "freundlichen Verein DRV" mit 63 Jahren und über 48 Versicherungsjahren so glaube ich 7,2% der Rente gekürzt.
A. Henneckeam 06.02.2019 | 19:32
Wie wäre es mit Kündigung zum 31.12.2019? Mit Krankmeldung, Antrag auf unbezahlten Urlaub und dem anderen Gedöns können Sie ja noch immer drohen.
Binrentneram 06.02.2019 | 19:40
Wohlverdienten Ruhestand?? Und was ist mit dem 1 Monat? Ich denke mal im öffentlichen Dienst hat man eine leichte arbeit.
ARam 06.02.2019 | 20:21
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert denn die Entscheidung Ihres Arbeitgebers? Aber Sie haben Recht. Das ist kein rentenrechtliches sondern ein arbeitsrechtliches Problem und gehört damit nicht in dieses Forum.
Schadeam 06.02.2019 | 20:32
Warum das nicht möglich sein sollte heute (Anfang Februar) auf Ende Oktober zu kündigen muss Ihnen Ihre Personalabteilung sagen. Vielleicht geht es ja auch per Auflösungsvertrag oder sonstiger einvernehmlicher Einigung wenn eine "Kündigung" nicht ginge. PS: Und wenn der AG "auf stur stellt", können Sie ja auf 31.12. kündigen; wenn Sie dann ab November so ausgebrannt sind, dass Arbeit nicht mehr geht, soll Sie der Doc halt 8 Wochen krank schreiben (das hätte dann der AG von seiner Sturheit.....er dürfte dann den Lohn ohne Arbeit zahlen) PS: vielleicht können Sie auch die Segnungen der Flexirente nutzen? Rente ab 01.11. und bis 31.12. parallel arbeiten mit zulässigem Verdienst von maximal 6300 €. Wo ein Wille ist, ist sicher auch ein Weg - vielleicht haben Sie ja auch das ganze nicht richtig verstanden und das alles wird nicht so heiß gegessen wie es gekocht zu sein scheint.
W*lfgangam 06.02.2019 | 20:54
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Hallo Schade, da stimme ich Ihnen in allen Punkten zu - besonders was Flexi-Rente betrifft und die Rente bis zum Jahresende noch in fast voller Höhe mitzunehmen + 'Weihnachtsgeld' vom AG ...bei nur 2 Monaten längerer Beschäftigungsdauer + und den Januar 2020 noch hintendran :-) > @Fastrentner: Da kommt nun der öffentliche Dienst und sagt,Kündigung möglich mit Quartalsende März zum 30.09.2019 Ist doch alle i.O. - der 30.09.2019 ist das _frühestmögliche_ Beschäftigungsende im Rahmen der Kündigungsfristen. Natürlich können Sie auch fristgerecht/jetzt ein _Beschäftigungsende_/die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses _nach_ diesem Termin wählen, die 6-Monatsfrist heißt nicht, dann muss ich aufhören - lediglich nach Tarifrecht können Sie damit in frühestens 6 Monaten aufhören/kündigen! ...selbst für ein Beschäftigungsende 2020/21 könnten Sie heute schon wirksam zum gewünschten Zeitpunkt kündigen ;-) Gruß w.
senf-dazuam 07.02.2019 | 13:00
Was sagen denn Arbeitsvertrag und sonstige arbeitsrechtlich relevanten Vereinbarungen dazu, ob das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn automatisch endet ... keine Kündigung? Was sagt der Personalrat dazu? Und wenn der Job nicht zu stressig oder belastend ist, macht Flexirente doch wirklich Sinn.
****am 07.02.2019 | 13:25
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
(...)
Hallo Schade, da stimme ich Ihnen in allen Punkten zu - besonders was Flexi-Rente betrifft und die Rente bis zum Jahresende noch in fast voller Höhe mitzunehmen + 'Weihnachtsgeld' vom AG ...bei nur 2 Monaten längerer Beschäftigungsdauer + und den Januar 2020 noch hintendran :-) > @Fastrentner: Da kommt nun der öffentliche Dienst und sagt,Kündigung möglich mit Quartalsende März zum 30.09.2019 Ist doch alle i.O. - der 30.09.2019 ist das _frühestmögliche_ Beschäftigungsende im Rahmen der Kündigungsfristen. Natürlich können Sie auch fristgerecht/jetzt ein _Beschäftigungsende_/die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses _nach_ diesem Termin wählen, die 6-Monatsfrist heißt nicht, dann muss ich aufhören - lediglich nach Tarifrecht können Sie damit in frühestens 6 Monaten aufhören/kündigen! ...selbst für ein Beschäftigungsende 2020/21 könnten Sie heute schon wirksam zum gewünschten Zeitpunkt kündigen ;-) Gruß w.
Hallo Fastrentner, sobald sie aber im Rahmen der Flexirente in die Teilrente kommen bis 12.2019 durch die 2 Gehälter + Weihnachtsgeld bekommen sie die VBL Rente noch nicht. Die würde dann erst ab 01.2020 gezahlt werden. Also vorher beraten lassen in der nächsten Beratungsstelle. Der Rest sind Arbeitsrechtliche Fragen.
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