Grundsätzlich wird nach § 33a SGB I auf das Geburtsdatum abgestellt, das vom Berechtigten bzw. Verpflichteten oder einem Familienangehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger beim erstmaligen Kontakt oder dem Arbeitgeber im Rahmen der Meldepflichten angegeben wird. Eine Änderung des Geburtsdatums kann nur dann in Betracht kommen, wenn sich aus einer Originalurkunde vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe bzw. der Vergabe der Versicherungsnummer, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Das türkische Recht sieht eine nachträgliche Änderung des Geburtsdatums vor, diese bleibt aber für die deutsche Sozialversicherung wirkungslos. Das Originaldokument muss also vor dem erstmaligen Zuzug datiert sein.