1) Es ist eine objektive Entscheidung der jeweiligen
Rentenversicherungsträger welches Datum als Leistungsfall einschlägig ist. In der Regel jedoch ist das Datum der Arbeitsunfähigkeit auch der Tag des Leistungsfalles.
2) Nein, bei einer Weitergewährung entsteht kein neuer Leistungsfall.
Ein neuer Leistungsfall entsteht z.B. bei einer anschließenden Altersrente.