Dem Grunde nach dürften Sie der Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber unterliegen (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Weil Sie aber regelmäßig nur ein Einkommen von weniger als monatlich 400 EUR erzielen, besteht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 SGB VI, § 8 Abs. 1 SGB IV). Unabhängig von dieser Geringfügigkeit besteht gleichwohl eine Anzeigepflicht bei Ihrem kontoführenden Versicherungsträger (§ 190a Abs. 1 SGB VI).