Meldepflicht

von
Sylvie

Hallo,

mir wurde eine Teilerwerbsrente ab Mai 2008 bewilligt und seither arbeite ich nach 7 Monaten Krankheit nur noch 4 Std/tägl. (vorher 8 Std). Habe, da ich meinen Rentenbescheid nicht richtig gelesen habe, versäumt, den Beginn meiner Halbtagsbeschäftigung der Rentenanstalt zu melden (Hinzuverdienstgrenze wurde eingehalten). Mein Arbeitgeber jedoch versichert mir, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses von 4 Std/tägl. zum 01.05.2008 an die RA gemeldet wurde (Anmeldenachweis gibt es anscheinend nicht). Laut Auskunft der RA wurde mein Arbeitsverhältnis dort aber erst im Dez. 2008 bekannt, zu diesem Zeitpunkt habe ich die Anmeldebestätigung beim AG angefordert? Meine Fragen: Ist der AG verpflichtet mir die Anmeldung auszuhändigen? Kann so ein Informationsdefizit überhaupt zustande kommen, wenn der AG den Beginn des Arbeitsverhältnisses meldet, aber der Betroffene es versäumt hat?

Ich bin durch diese Situation in großen Schwierigkeiten und wäre für eine Antwort sehr dankbar.

von
Chris

Sie waren doch bei Ihrem Arbeitgeber durchgängig beschäftigt. Dann muss der AG zum 01.05. überhaupt keine Meldung zur Sozialversicherung abgeben. Lediglich die Angaben zur Tätigkeit ändern sich durch die Teilzeit und dies muss der AG erst bei der nächsten Jahresmeldung erstatten. Der AG musste bis zum 15.04. die Jahresmeldung an die Krankenkasse erstatten.

Die Mitteilungspflichten gegenüber der DRV haben im Übrigen Sie und nicht der AG.

von
Agnes

"Die Hinzuverdienstgrenze wurde eingehalten"

"Ich bin durch diese Situation in großen Schwierigkeiten."

Wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten worden ist, wo liegen denn da "große Schwierigkeiten"?

Agnes

von
Agnes

So ganz teile ich Ihre Meinung nicht.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 7 Monaten müsste eine Abmeldung (Grund: 34) erfolgt sein und dann wieder eine Anmeldung ab 1.5.2008 mit Grund: 13.

Agnes

Experten-Antwort

Dem Eintrag von Chris ist nichts hinzuzufügen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Meldepflichten auch bei zwischenzeitlichem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt aufgrund Krankengeldbezug durch die Jahresmeldung bis zum 15.04. des Folgejahres. Die notwendige Unterbrechungsmeldung ist hier nur einmalig - bei Beendigung des Arbeitsentgeltanspruchs - zu erstatten (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Datenerfassungs- und ÜbermittlungsVO - DEÜV - i. V. m § 9 Abs. 1 S. 1 DEÜV).

Unabhängig von Meldepflichten des Arbeitgebers sind Sie natürlich als Rentenbezieherin aufgrund der entsprechenden Hinweise im Rentenbescheid zur Meldung von Hinzuverdienst verpflichtet. Aber in diesem Fall scheint das "Unterlassen" ja unschädlich gewesen zu sein.

von
dg

Hallo,

die Frage "Abmeldung/Anmeldung: ja/nein" kann man nach der Sachverhaltsschilderung nicht ganz eindeutig beantworten.

Wenn in den 7 Monaten AU Krankengeld (gesetzliche KK) oder Krankentagegeld (prvat) bezogen wurde, war keine Abmeldung zu erstellen, sondern eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 51). Darauf folgt bei Wiederaufnahme der Tätigkeit tatsächlich keine Anmeldung, sondern nur die Übermittlung der Zeiten und Entgelte in der nächstfolgenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung).

von
Sylvie

Vielen Dank für Antworten. Ganz unschädlich war das Unterlassen der Meldung über den Wiederbeginn des Arbeitsverhältnis natürlich nicht. Im Dez. 2008 hat mich die RA, in der Annahme, dass ich immer noch nicht arbeite, rückwirkend voll verrentet und mein AG hat mich sofort freigestellt. Anfang März 2009 hat die RA rückwirkend die Vollrente wieder aufgehoben und mein AG hat die Freistellung rückwirkend wieder aufgehoben. Seit März 2009 arbeite ich also wieder, aber Januar und Februar 2009 musste ich von 450 € Rente meinen Lebensunterhalt bestreiten und kann den Jan. und Febr. nicht mehr nacharbeiten.
Wenn ich die Beiträge richtig verstanden habe, liegt die Schuld alleine bei mir selbst und nicht beim AG. Ist das so korrekt ?

von
Schade

Welche Rolle spielt es heute, wer und ob überhaupt jemand Schuld ist?

Tatsache ist, dass wir jetzt Juni haben und Sie daher keine Möglichkeit mehr haben, das Arbeitsverhältnis im Januar und Februar zu ändern!
Wenn Sie in den beiden Monaten nicht gearbeitet haben, kriegen Sie dafür keinen Lohn und es ist müßig über hätte, wenn und aber zu grübeln.....

Und wenn Sie denken, Sie müssten einen Schuldigen finden, den Sie zu irgendeinem Schadensersatz verklagen wollen, dann nehmen Sie sich einen Anwalt - der freut sich, weil er auf jeden Fall "Kohle sieht".

Da kann Ihnen keiner im anonymen Forum weiterhelfen.

von
Agnes

Hallo Sylvie,
>>Wenn ich die Beiträge richtig verstanden habe, liegt die Schuld alleine bei mir selbst und nicht beim AG. Ist das so korrekt ?<<

Das ist absolut richtig.
Sie hätten die Arbeitsaufnahme unverzüglich dem Rentenversicherungsträger mitteilen müssen.

Agnes

von
Sylvie

Hallo,

vielen Dank für die klare Antwort.

Ich hätte da noch eine letzte Frage!
Durch einen Wechsel des Entgeltsystems bekam ich zum 31.12.2008 eine Abmeldebescheinigung (36)für die Sozialversicherung. Vor einer Woche habe ich die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom AG bekommen mit Anmeldung zum 01.03.2009 (13). Somit fehlt mir 01 und 02/09.

Da das Arbeitsverhältnis in 01 und 02/09 Bestand hatte, allerdings ohne Bezüge, wäre meine Frage:
Hätte mein AG die Möglichkeit der Anmeldung zum 01.01.2009 (01 und 02 ohne Bezüge und ab 03.2009 wieder mit Bezüge), oder spielt diese Fehlzeit von 2 Monaten für mich keine Rolle?

von
Agnes

Hallo guten Morgen,

zunächst einmal:
es spielt für Sie keine Rolle, ob 1.1. oder 1.3.
Entgelt wurde in den beiden Monaten nicht erzielt und rentenrechtlich entsteht keine Lücke, da Sie in dieser Zeit Rente bezogen haben.

Möglicherweise wird die Einzugsstelle (Krankenkasse) aber eine Rückfrage an Ihren Arbeitgeber halten, denn die Anmeldung mit Grund 13 ist unplausibel. Bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungssystems schließt die Anmeldung nahtlos an die Abmeldung (Grund 36) an.
Das ist aber nicht Ihr Problem und ändert für Sie nichts.

Gruß
Agnes

Experten-Antwort

Angesichts dieser vielschichtigen Problematik empfiehlt sich - ehrlich gesagt - eine konkrete Beratung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger!

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