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Experten-Antwort

Meldepflicht eines Lehrauftrages

von Sportstudent22.05.2019 | 11:01
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4 Antworten

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Hallo liebes Forum, liebe Expertinnen & Experten, ich habe eine Anfrage zu meiner aktuellen Situation. Zunächst einmal vielen Dank für alle bisherigen Antworten in diesem Forum, welche mich schon etwas weitergebracht haben. Für einen Fachunkundigen wie mich, seid Ihr eine große Hilfe. Aktuell bin ich Vollzeitstudent im 4. Mastersemester meiner Uni. Sprich ich schreibe meine Masterarbeit und werde meinen Abschluss Ende dieses Jahres erbringen können. Wie viele Studenten verdiene ich mir meinen Lebensunterhalt durch verschiedene kleine befristete Jobs. In den letzten 1,5 Jahren waren dies meistens Stellen als wissenschaftliche Hilfskraft an meiner Fakultät. Dies waren Angestelltenverhältnisse, bei denen meine Sozialabgaben automatisch abgezogen wurden. Für das Sommersemester 2019 wurde mir ein Lehrauftrag als freiberufliche Tätigkeit angeboten. Besagter Lehrauftrag wurde nicht auf einen direkten Zeitraum oder eine Anzahl an Tagen festgeschrieben, sondern auf eine Stundenanzahl von 150h. Mir wurde gesagt, dass ich diesen nicht bei der Rentenversicherung melden muss, wenn es eine einmalige Sache in diesem Jahr bleibt. Ich bin lediglich „verpflichtet, ohne Aufforderung bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung abzugeben“ (steht auf der Honorarordnung 2009, Teil I -Anlage 3 – Seite 2 von 2). Bei meinen Recherchen bin ich dennoch ein bisschen ins Zweifeln gekommen und möchte alles gern rechtlich korrekt machen. So wie ich es verstanden habe, bin ich von den gesetzlichen Rentenbeiträgen befreit, wenn ich hauptberuflich Student bin (was durch die Krankenversicherung festgeschrieben ist/ ich habe auch immer darauf geachtet nicht ≥20h je Woche zu arbeiten) und meinen freiberuflichen Lehrauftrag nur nebenberuflich ausübe. Ob der Lehrauftrag nebenberuflich ausgeführt wird, ist abhängig von der Dauer (maximal 3 Monate am Stück ODER maximal 70 Tage im Jahr). Dies ist in meinem Lehrauftrag allerdings nicht festgeschrieben, sondern lediglich das „Sommersemester 2019“, der Name des Moduls und 150 Stunden. Wie man dies korrekt auf die Anzahl der Arbeitstage herunter rechnen würde, weiß ich nicht. Meine Lehrveranstaltungen finden nur an drei Tagen in der Woche statt. Den Lohn bekomme ich nicht monatlich ausgezahlt, sondern werde Ihn erst nach Abschluss des Auftrages für alle Stunden bekommen. Falls der Betrag eine Rolle zur Einordnung meiner Situation spielt, so wird eine Stunde Arbeit mit 22€ an Honorar vergütet (sprich 3300€ komplett am Ende). Ich möchte mich nicht auf die Aussagen meiner Uni verlassen und würde gern sicher gehen, dass ich rechtlich alles korrekt mache. Meine Frage wäre jetzt, ob es reicht, die Einnahmen in der Steuererklärung für 2019 aufzuführen, oder ob ich meine Lehrtätigkeit noch irgendwo anzeigen muss (so wie ich es verstanden habe, hätte ich dafür nach Beginn 3 Monate Zeit). Habt vielen lieben Dank für eure Hilfe und freundliche Grüße.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das ist eine Frage, deren Antwort mit allen Variationen den hier üblichen Umfang überschreiten würde. Kurz gesagt sind Sie aber im Sinne der Krankenversicherung nicht mehr "Student", wenn

- der zeitliche Aufwand der Selbständigkeit den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt,

- mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird oder

- das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bildet.

Die Prüfung erfolgt "unter Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls".

Sie sollten also bei Ihrer Krankenkasse vorsprechen und Ihr Krankenversicherungverhältnis prüfen lassen.

In der Rentenversicherung besteht u. U. als selbständiger tätiger Lehrer Versicherungspflicht (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Regelungen zur Kurzfristigkeit finden dabei aber Anwendung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 SGB IV).

Von dem Dreimonatszeitraum ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Tätigkeiten von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Wenn der Lehrauftrag einen Zeitrahmen von 70 Tagen nicht überschreitet und Sie dem Grunde nach Student bleiben, dürfte wegen der kurzen Dauer Versicherungsfreiheit bestanden haben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Über diese Frage streiten sich noch die Gelehrten. Im Augenblick wird noch die Meinung vertreten, dass eine Meldepflicht nur bestehe, wenn auch tatsächlich Versicherungspflicht vorliegt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Sportstudentam 22.05.2019 | 12:17
Haben Sie vielen lieben Dank!
Sachbearbeiteram 23.05.2019 | 09:34
Hallo Sportstudent, ich möchte nicht altklug erscheinen, aber eine Meldepflicht beim Rentenversicherungsträger gibt es in jedem Fall. § 190 a SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) schreibt vor, dass die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Monaten beim RV-träger anzuzeigen ist. Unterm Strich sollte aber herauskommen, dass aufgrund der Kurzfristigkeit keine Beiträge zur RV gezahlt werden müssen.
Deutsche Rentenversicherung
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