Zusammenfassend kann festgestellt werden:
- die Meldung der Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) übermittelt Ihre Krankenkasse an Ihr Rentenversicherungskonto.
- die Meldung über die Geburt Ihres Kindes/Ihrer Kinder übermittelt die zuständige Meldebehörde an Ihr Rentenversicherungskonto. Sie erhalten daraufhin ein Informationsschreiben Ihres Rentenversicherungsträgers, mit dem Sie über die Modalitäten bzgl. Beantragung der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in Kenntnis gesetzt werden.
- Daher an diser Stelle nur so viel: Die o.g. Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sind von Ihnen unter Vorlage der Personenstandsdaten von Ihnen, des Kindesvaters und der Kinder zu beantragen. Sollte der Vater die Kinder die Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten geltend machen wollen, ist zu beachten, dass die erforderliche gemeinsame Erklärung (von Ihnen und vom Kindesvater) nur für die Zukunft bzw. vom Zeitpunkt der Erklärung maximal für zwei Kalendermonate in die Vergangenheit reichend, abgegeben werden kann.