Am 16.7.2013 hat das Bundesfinanzministerium endlich eine Regelung geschaffen, wer welche Leistungen zu melden hat, wenn es zu einer rückwirkenden Verrechnung zwischen Sozialleistungsträgern kommt.
Danach muss der Leistungsträger, der einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, seine bisherige Meldung korrigieren. Ist das technisch nicht möglich, muss er eine manuelle Bescheinigung ausstellen.
Für die Rentenversicherungsträger bedeutet dies, dass die Meldungen korrekt sind.
Die Krankenkassen müssen ihre Meldungen korrigieren, wenn der Rentenversicherungsträger das Krankengeld erstattet!
8-)