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Experten-Antwort

Meldung von Nebenverdienst an die RV

von erbitte rat13.03.2011 | 08:42
2867 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine unbefristete volle EMR. Jetzt habe ich für mein kleines Hobby ein Gewerbe (Kleinunternehmer) als Nebentätigkeit angemeldet, da ich meine Hobbyprodukte übers I-Net zum Verkauf anbieten möchte. Der Zeitaufwand wird 10 Stunden monatlich nicht übersteigen, Der Gewinn aus dem Gewerbe ist marginal. Die Tätigkeit findet ausschließlich von zu Hause aus statt. Welche Informationen muß die Mitteilung an die Rentenversicherung enthalten? Muß ich eine Kopie des Gewerbescheines mitschicken? ich bin 58 Jahre alt und wegen einer chronisch fortschreitenden Erkrankung (ohne Aussicht auf eine gesundheitliche Verbesserung) dauerberentet. Muß ich jetzt aufgrund der "gewerblichen" Nebentätigkeit eine Überprüfung der Rentenberechtigung befürchten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Von der Verpflichtung einer gewissenhaften Schätzung wird Sie der Rentenversicherungsträger nicht befreien, denn grundsätzlich gilt:

Der Selbstständige hat sein laufendes Arbeitseinkommen durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen.

Dieser hat das laufende Arbeitseinkommen nachvollziehbar auf Grundlage des Vorjahreseinkommens und unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren wirtschaftlichen oder geplanten Änderungen im Betrieb gewissenhaft zu schätzen.

Die Schätzung muss sich vorausschauend auf das gesamte laufende Kalenderjahr beziehen. Es ist nicht statthaft, dass nur der geschätzte Gewinn oder Verlust im Monat des erstmaligen Zusammentreffens der Berechnung zu Grunde gelegt wird.

Hat der Selbstständige keinen Steuerberater, hat er die Schätzung im obigen Sinn selbst vorzunehmen.

Die entsprechenden Unterlagen, die er seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, sind auf Verlangen des Versicherungsträgers vorzulegen.

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3 Antworten

-_-am 13.03.2011 | 09:34
:P Zunächst sind Sie verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit anzuzeigen und den geschätzten jährlichen Gewinn anzugeben. Maßgeblich sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch die später durch das Finanzamt erteilten Einkommensteuerbescheide, die von Ihnen regelmäßig vorzulegen sind. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Nachweispflicht über die Höhe des selbstständigen Einkommens obliegt dem Rentenbezieher. Die Grenze von 400,00 EUR für ein rentenunschädliches monatliches Bruttoentgelt gilt auch für Arbeitseinkommen. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist daher analog § 165 SGB 6 ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat. Mehr dazu unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ob die Aufnahme des Gewerbes Anlass für eine medizinische Überprüfung des festgestellten Leistungsvermögens sein wird, richtet sich nach den individuellen Bedingungen, obliegt der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen und kann nicht im Forum geklärt werden. Klären Sie mit der Krankenkasse unbedingt auch die Frage der Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis bzw. die Beitragspflicht.
erbitte ratam 14.03.2011 | 08:22
Danke für die ausführliche Antwort. Was schreibe ich aber der RV, wenn ich den Gewinn noch gar nicht einschätzen kann?
-_-am 14.03.2011 | 17:36
:P Wenn der Gewinn voraussichtlich gering ist, schätzen Sie einfach auf maximal mtl. 400,00 EUR. Das ist rentenunschädlich. Sie müssen dann allerdings mit Rückforderung der Rente rechnen, wenn der Betrag laut Einkommensteuerbescheid nachher überschritten wird.
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