Von der Verpflichtung einer gewissenhaften Schätzung wird Sie der Rentenversicherungsträger nicht befreien, denn grundsätzlich gilt:
Der Selbstständige hat sein laufendes Arbeitseinkommen durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen.
Dieser hat das laufende Arbeitseinkommen nachvollziehbar auf Grundlage des Vorjahreseinkommens und unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren wirtschaftlichen oder geplanten Änderungen im Betrieb gewissenhaft zu schätzen.
Die Schätzung muss sich vorausschauend auf das gesamte laufende Kalenderjahr beziehen. Es ist nicht statthaft, dass nur der geschätzte Gewinn oder Verlust im Monat des erstmaligen Zusammentreffens der Berechnung zu Grunde gelegt wird.
Hat der Selbstständige keinen Steuerberater, hat er die Schätzung im obigen Sinn selbst vorzunehmen.
Die entsprechenden Unterlagen, die er seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, sind auf Verlangen des Versicherungsträgers vorzulegen.