Hallo Sonny,
wenn altes *) Witwenrentenrecht gilt, ist das kein Problem - kein Einkommen, das hier zu berücksichtigen wäre.
*) alt = Eheschließung vor 2002 und wenigstens einer von beiden ist vor 1962 geboren.
Gilt aber neues Hinterbliebenenrentenrecht, dann sind Mieteinnahmen Einkünfte, die bei der Witwenrente angerechnet werden können, wenn in der Summe aller 'eigenen' Einkünfte Ihrer Mutter ein Freibetrag von 804 EUR (West) / 757 EUR (Ost) überschritten wird
In diesem Merkblatt finden Sie eine Übersicht der zu berücksichtigten Einkommensarten (mit Pauschalabzügen) /Seite 30ff.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.html
und auch noch mal dargestellt, wann altes/neues Recht gilt.
Hat Sie sonst keine weiteren Einkünfte, als die Miteinnahmen, wären die für die Witwenrente – alt wie neu – unproblematisch/kein Anrechnung.
Gruß
w.