Zitiert von: Aida
... von der
DRV Bund in vielen Fällen ein Kinderzuschlag beim Bezug von Hinterbliebenenrente nicht gewährt worden und müsse nun nachgezahlt werden.
Welche W-Rentenfälle sind das?
Es handelt sich um Witwen- und Witwerrenten nach neuem Recht, zu denen ein Zuschlag nach
§ 78a SGB 6 zu zahlen ist. Die Werte werden maschinell aus dem eigenen Versicherungskonto der/des Berechtigten übermittelt. Das setzt jedoch voraus, dass das eigene Versicherungskonto hinsichtlich der Kindererziehungszeiten auch geklärt worden ist. Manche Berechtigte halten die Aufforderung zur Klärung des Versicherungskontos allerdings für lästig und überflüssig und haben dann das finanzielle Nachsehen. Die Antrag aufnehmenden Stellen sind gehalten, bei W-Renten nach neuem Recht auch sogleich die Anerkennung der Kindererziehungszeiten beantragen zu lassen.
Den Gesetzestext dazu finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__78a.html
"Hierzu teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund Folgendes mit:
Sämtliche Fälle, bei denen ein Kinderzuschlag beim Bezug von Hinterbliebenenrenten nicht berücksichtigt worden war, werden von der Rentenversicherung von Amts wegen aufgegriffen und ggf. neu berechnet. Gleichzeitig werden Nachzahlungen für die Vergangenheit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geleistet. Bis Mitte Juli wurden bereits 99 Prozent der Fälle erledigt. Dabei kam es in rund 3.800 Fällen zu einer Neuberechnung.
Für die Zukunft sind - worauf das Bundesversicherungsamt zu Recht hinweist - die erforderlichen Maßnahmen zur Optimierung des Verfahrens von der Deutschen Rentenversicherung Bund umgesetzt worden."
Werden nach Bewilligung der Witwen- oder Witwerrente Zeiten der Kindererziehung bekannt oder weitere derartige Zeiten zurückgelegt, ist ein Zuschlag aus diesen Zeiten der Kindererziehung nachträglich zu berücksichtigen.
Ausführliche Fachinformationen zum Thema unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_78AR0