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Minderjähigen-Depot Hartz IV-sicher ?

von wolf1a24.05.2007 | 10:22
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3 Antworten

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Wir wollen für unsere Enkelin einen Aktienfonds-Sparplan einrichten. Dazu wollten wir für die Enkelin ein eigenes Depot unter Ihrem Namen einrichten, welches von den Eltern als gesetzliche Vertreter verwaltet werden muss. Welche Nachteile bzgl. Hartz IV könnte dies haben, wenn die Eltern unserer Enkelin arbeitslos würden ? Ich habe dazu im Internet nur relativ alte Informationen aus dem Jahr 2004 gefunden. Wenn ich diese richtig verstanden habe, kann das Vermögen der Enkelin danach zwar nicht angetastet werden, aber der monatliche Zuschuss von 207 Euro für das Kind entfällt, solange das Vermögen einen Freibetrag 4100,- Euro übersteigt. Ist das zunächst noch so richtig oder gab es inzwischen dazu Änderungen ? Wenn nein, könnte man dann das Enkelin-Vermögen im Bedarfsfall (Arbeitslosigkeit der Eltern) einfach wieder auf ein Großeltern-Depot schieben, damit der Freibetrag nicht überschritten wird und der Zuschuss für das Kind nicht entfällt ? Spielt es in dem Zusammenhang eine Rolle, ob als Referenzkonto (über das das Geld eingezahlt wird) für das Minderjährigen-Depot das der Großeltern oder Eltern angegeben wird ? Oder ist es von vornherein bzgl. Hartz IV besser, den Aktienfonds-Sparplan gleich im Großeltern-Depot laufen zu lassen ? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Wolf1a

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 25.05.2007 | 10:18

Hallo, wolf1a,

richtigerweise sprechen Sie hier vom Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,- €.

Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Grundsicherungsträger.

2 Antworten

Bernhardam 24.05.2007 | 15:52
Eine minderjährige Enkelin ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils, wenn die Eltern ALG II beantragen müssen. Vermögen auch von Kindern, das oberhalb der Freigrenze liegt, muss für den Lebensunterhalt verwertet werden, alle Erträge sind ausserdem anzurechnendes Einkommen der BG. Verschieben von Vermögen vor dem Eintritt der Bedürftigkeit und damit absichtliches Herbeiführen von Bedürftigkeit verwirkt den Anspruch auf ALG II, wird diese Transaktion nicht angegeben, ist der Straftatbestand des Betruges erfüllt. Wer das Geld über wessen Konto eingezahlt hat, spielt hier keine Rolle, rechtlich handelt es sich um eine Schenkung an die minderjährige Enkelin. Mein Rat: Wenn ein - und sei es nur ein geringes - Risiko besteht, dass ALG II beantragt werden muss, sollte man der Enkelin nichts schenken. Die Freibeträge für die Enkelin im Erbrecht sind weit weit höher, als im Hartz IV Fall. Ggf. kann man sogar bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der Enkelin eine Stiftung zwischenschalten, aber um so hohe Beträge geht es hier wohl nicht.
Schiko.am 25.05.2007 | 14:14
Habe früher meinen kunden aus anderen gründen- den freudenhaus hartz- gab es noch nicht, folgendes empfohlen: Konto mit " Verfügung z.G. Dritter". Die großeltern blieben zu lebzeiten gläubiger. Nachteil, zinsen wurden auf die freistellung der gläubiger an- gerechnet. Spielt nur bei relativ hoher rente eine rolle. Nach dem tode von opa/oma bekam automatisch der enkel das guthaben. MfG.
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