Hallo "Apothekerin",
freiwillige Beiträge nach § 208 SGB VI können Sie nur unter den folgenden Bedingungen nachzahlen:
- Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
- erreichen der Regelaltersgrenze
- allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
- freiwillige Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind
- nur für Zeiten, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
Da Sie alle Voraussetzungen noch nicht erfüllt haben, kommt eine Nachzahlung für Sie nicht in Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung