Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB 6 haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet (ab 01.01.2008: „die Regelaltersgrenze erreicht“) und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
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Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB 6 haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet (ab 01.01.2008: „die Regelaltersgrenze erreicht“) und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Der Klammerzusatz weist auf die neue Rechtslage ab 01.01.2008 hin ("Rente mit 67").
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