Die Höhe des Mindesteigenbeitrags hängt von der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen im Vorjahr ab. Auch wenn Sie Arbeitslosengeld I im Jahr 2012 erhalten, errechnet sich dieser Beitrag für das Jahr 2012 auf der Grundlage dessen, was Sie im Vorjahr 2011 verdient haben. Von den 4% der Vorjahresbruttoeinkünfte ist noch die Summe der zustehenden Zulagen abzuziehen - wenn dieser Betrag 60 Euro unterschreitet, sind 60 Euro zu leisten. Bei einem späteren Wechsel in den Arbeitslosengeld-II-Bezug besteht nur dann weiterhin eine Zulageberechtigung, wenn diese Zeiten als Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und bereits unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit aufgrund von Rentenversicherungspflicht eine Zulageberechtigung bestanden hat. Nähere Informationen hierzu gibt Ihnen die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: 03381 21 22 23 24 (kostenpflichtig).