Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächliche Entgelt, ist das tatsächlich erzielte Entgelt für die Berechnung des Mindesteigenbetrags zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 2 S. 2 Einkommenssteuergesetz).
Da Ihre Mutter im Vorjahr kein Entgelt erhalten hat, müsste sie also lediglich den Sockelbetrag i. H. v. 60,00 Euro leisten, um die volle Zulage zu erhalten.