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Experten-Antwort

Mindestbeitrag bei nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegeperson

von Moni03.07.2010 | 13:54
2127 Ansichten
3 Antworten

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Meine Mutter ist nur deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (und deshalb zulageberechtigt), weil sie einen Angehörigen unentgeltlich pflegt. Wie wird in so einem Fall der Mindestbeitrag für ihren Riestervertrag ermittelt? Welches Vorjahresentgelt wird zugrunde gelegt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächliche Entgelt, ist das tatsächlich erzielte Entgelt für die Berechnung des Mindesteigenbetrags zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 2 S. 2 Einkommenssteuergesetz).

Da Ihre Mutter im Vorjahr kein Entgelt erhalten hat, müsste sie also lediglich den Sockelbetrag i. H. v. 60,00 Euro leisten, um die volle Zulage zu erhalten.

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2 Antworten

Moniam 04.07.2010 | 03:13
Darf das wirklich so sein? Meine Mutter hat doch tatsächlich nicht mal 1 Euro auf die Hand bekommen!?
Batrixam 03.07.2010 | 20:35
Zur Ermittlung des Riester-Mindestbeitrages wird stets das rentenversicherungspflichtige Entgelt genommen. D.h. in diesem Fall, dass das (im Versicherungsverlauf gespeicherte) Entgelt herangezogen wird, für das die Pflegeversicherung die Beiträge gezahlt hat. Sollte der Mindestbeitrag unter 60 Euro liegen, ist der Sockelbetrag i.H.v. 60 Euro für die vollen Zulagen zu zahlen.
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