Mindestbeitrag für Selbstständige

von
Natascha

Ich möchte mich selbstständig machen als freier Handlsvertreter und bin, da ich nur die Produkte einer Firma verkaufe (scheinselbstständig mit nur einem Arbeitgeber), rentenversicherungspflichtig. Nun ist es aber so, dass ich meine Selbstständigkeit nur auf 20-Stunden-Basis ausübe. Wonach errechnet sich mein Beitrag für die Rentenversicherung? Ist die Formel Bezugsgröße (2.450 Euro) X Beitragssatz (19,5%) = 477,75 Euro (monatlicher Beitrag) für mich gültig oder ergibt sich ein geringerer Beitragssatz, wenn meine Bezüge deutlich unter 2450,-€ liegen und wie hoch wäre dieser dann?

von
KSC

in den ersten 3 Kalenderjahren der Selbständigkeit brauchen Sie nicht den von Ihnen aufgeführten Regelbeitrag zahlen, sondern können die Hälfte (halber Regelbeitrag) zahlen.

Alternativ ist immer auch der einkommensgerechte Beitrag, d.h. Gewinn aus Selbständigkeit mal 19,9% möglich.

Ein Gewinn von mntl. 1000 € würde somit nur 199 € Monatsbeitrag bedeuten.

von
Wolfgang Amadeus

Hallo Natascha,

wenn Du als freie Handelsvertreterin nur für einen Auftraggeber tätig bist, dann bist Du nicht scheinselbständig, sondern Du bist sogenannter arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Wärst Du scheinselbständig, dann würde das bedeutet, dass Du in Wirklichkeit Arbeitnehmerin bist, aber das ist bei Dir ja nicht der Fall.

Grundsätzlich zahlt man für das Jahr, in welchem die selbständige Tätigkeit beginnt, und für die folgenden drei Kalenderjahre nur den halben Regelbeitrag (West: zur Zeit monatlich 2520 € mal 19,9 % : 2 =250,74 €). Anschließend den vollen Regelbeitrag (501,8 €). Im Osten gelten andere Beträge.

Auf Antrag kann man auch den einkommensgerechten Beitrag bezahlen (=monatliches Einkommen * 19,9 %).

Außerdem kann man sich auch für die ersten drei Jahre ab der selbständigen Tätigkeit komplett befreien lassen (hier gelten nicht Kalenderjahre, sondern genau drei Jahre).

Eventuell ist es jedoch sinnvoll, sich nur für einen kürzeren Zeitraum befreien zu lassen, denn wenn die Versicherungslücke größer als zwei Jahre wird, verliert man den Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung.

Den einkommensgerechten Beitrag sowie die Befreiung muss man innerhalb von drei Kalendermonaten nach Beginn der selbständigen Tätigkeit beantragen, sonst geht es nicht mehr rückwirkend, sondern erst ab Antragsdatum.

Experten-Antwort

Hallo Natascha,

KSC und Wolfgang Amadeus haben Ihnen bereits die richtigen Antworten gegeben.

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