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Experten-Antwort

Mindestbeitragsdauer für VBL-Rente?

von Hubert03.03.2012 | 22:43
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4 Antworten

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In meinem früheren Job (seit 1991 bin ich nicht mehr im öffentlichen Dienst) war ich von Mai 1989 bis Dezember 1990 als Angestellter im öffentlichen Dienst bei einer Landesbehörde beschäftigt. Leider habe ich keine Informationen darüber, ob für mich Beiträge an die VBL abgeführt worden sind, ich gehe aber einmal davon aus. Ist es richtig, dass ich dennoch keine spätere VBL-Rente zu erwarten habe, da die Einzahlungsdauer in die VBL zu kurz war? Wo liegt diese Grenze? Was ist mit meinen Beiträgen passiert? Herzlichen Dank für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hubert,

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen, die den Anspruch auf VBL-Rente betreffen nicht positionieren kann. Zu den gegebenen Antworten, möchten wir allerdings ergänzen, für den Fall, dass Sie eigene Beiträge zur VBL eingezahlt haben, sollten Sie sich direkt bei der VBL erkundigen, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Ihnen diese Beiträge erstattet werden können.

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3 Antworten

Anitaam 04.03.2012 | 00:11
Gucken Sie zur Wartezeit in die VBL- Satzung, aber bei den meisten Zusatzversorgungen beträgt sie 5 Jahre. Wenn Sie noch in einer anderen Zusatzversorgung des ÖD waren (z.B. vorher), werden die Zeiten zusammengerechnet, einzelne städtische Kassen ausgenommen. Haben Sie tatsächlich selbst Beiträge gezahlt oder nur der Arbeitgeber? Denn nur die selbst bezahlten werden erstattet, die des AG nicht. Im Zweifelsfall die VBL anschreiben, mit Geburtsdatum und genauen Angaben zur damaligen Beschäftigung.
wodiscam 04.03.2012 | 10:23
Die Wartezeit ( § 34) Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Monaten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsunfall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. Der Teil der Anwartschaft auf Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost einschließlich geleisteter Altersvorsorgezulagen beruht, ist nach dem Betriebsrentengesetz sofort unverfallbar ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gilt für diesen Teil der Anwartschaft folgende Besonderheit: Bei der Wartezeit werden auch Kalendermonate ohne Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Die Wartezeit kann bezüglich der sofort unverfallbaren Anwartschaft also auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden.
Hubertam 04.03.2012 | 19:00
Vielen Dank für die kompetenten Antworten! Da ich keine eigenen Beiträge an die VBL geleistet habe, sondern wohl mein Arbeitgeber, habe ich folglich wegen Unterschreitens der Mindesteinzahlungsdauer von 60 Monaten keine VBL-Rente zu erwarten. Das wollte ich mit meiner Frage in Erfahrung bringen.
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