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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Wilhelmine,
ja, so eine Regelung gibt es: § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung für Pflichtbeitragszeiten vor 1992. Durch die Mindestbewertung sollen rentenrechtliche Nachteile vermieden werden, die sich aus längeren Beitragszeiten mit geringem Arbeitsverdienst ergeben. Allerdings setzt die Regelung zunächst voraus, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen insbesondere Beitragszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, auch beitragsgeminderte Zeiten), Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und die Zurechnungszeit.
Soweit die Voraussetzungen für die Mindestbewertung für Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, wird sie im Rahmen der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Die Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten aufgrund der Mindestbewertung wird im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob Sie die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten tatsächlich schon erreicht haben. Hierzu zählen nämlich beispielsweise nicht die Zeiten der geringfügigen Tätigkeit (zumindest soweit Versicherungsfreiheit besteht/bestanden hat) und auch nicht die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich in einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers persönlich beraten lassen, um den konkreten Umfang Ihrer rentenrechtlichen Zeiten zu erfragen und um zu prüfen, ob ggf. durch den Verzicht auf die Verscherungsfreiheit in der geringfügigen Tätigkeit die 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten noch erreicht werden können. In diesem Zusammenhang sollte dann auch gleich geprüft werden, inwieweit überhaupt zusätzliche Entgeltpunkte über die Mindestbewertung angerechnet werden können. Dies erfolgt nämlich auch nur dann, wenn der Durchschnittswert aus allen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen geringer als 0,0625 Entgeltpunkte ist. Zusätzliche Entgeltpunkte erhalten im Übrigen hierbei auch nur die Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen.
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