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Mindestbewertung

von Wilhelmine06.08.2008 | 09:53
1189 Ansichten
5 Antworten

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Habe gehört, daß es eine Mindestbewertung für Beiträge vor 1992 gibt. Bekommt das jeder? Oder was muß man tun, um das zu bekommen? Habe von 1965 bis 15 Jahre wegen Kinder gearbeitet - meist in Teilzeit.Die letzten Jahre seit 1999 in geringf. Beschäftigungen.

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 06.08.2008 | 11:16

Hallo Wilhelmine,

ja, so eine Regelung gibt es: § 262 SGB VI regelt die Mindestbewertung für Pflichtbeitragszeiten vor 1992. Durch die Mindestbewertung sollen rentenrechtliche Nachteile vermieden werden, die sich aus längeren Beitragszeiten mit geringem Arbeitsverdienst ergeben. Allerdings setzt die Regelung zunächst voraus, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen insbesondere Beitragszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, auch beitragsgeminderte Zeiten), Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und die Zurechnungszeit.

Soweit die Voraussetzungen für die Mindestbewertung für Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, wird sie im Rahmen der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Moderatoren-Antwortam 06.08.2008 | 11:40

Die Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten aufgrund der Mindestbewertung wird im Rentenbescheid gesondert ausgewiesen. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob Sie die 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten tatsächlich schon erreicht haben. Hierzu zählen nämlich beispielsweise nicht die Zeiten der geringfügigen Tätigkeit (zumindest soweit Versicherungsfreiheit besteht/bestanden hat) und auch nicht die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Wartezeitmonate.

Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich in einer Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers persönlich beraten lassen, um den konkreten Umfang Ihrer rentenrechtlichen Zeiten zu erfragen und um zu prüfen, ob ggf. durch den Verzicht auf die Verscherungsfreiheit in der geringfügigen Tätigkeit die 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten noch erreicht werden können. In diesem Zusammenhang sollte dann auch gleich geprüft werden, inwieweit überhaupt zusätzliche Entgeltpunkte über die Mindestbewertung angerechnet werden können. Dies erfolgt nämlich auch nur dann, wenn der Durchschnittswert aus allen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen geringer als 0,0625 Entgeltpunkte ist. Zusätzliche Entgeltpunkte erhalten im Übrigen hierbei auch nur die Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen.

3 Antworten

Wilhelmineam 06.08.2008 | 11:24
Ich meine das vom Experten beschriebene. Habe von 1965 bis heute durchgehend Zeiten (auch für Kinder) - seit 01.01.1999 geringfügig. Da meine Mann mich nun verlassen hat, wird es für mich schwierig , mit der kleinen Rente später auszukommen. Durch die Scheidung ist auch nicht viel Ausgleich für mich rausgekommen. ca. 60 Eur höchstens. Ich müßte doch die 35 Jahre schon zusammen haben. Wo erkenne ich denn diese Mindestbewertung?
Schiko.,am 06.08.2008 | 11:21
Vermutlich meinen sie die anrechnung von kindererziehungs- zeiten. Je kind werden für geburten ein entgeltpunkt gutgeschrieben. Für geburten ab 1992 sogar drei EP. Streng genommen ( 0,0833 x 12 ) 0.9996 entgeltpunkte. In west derzeit 26,56 bzw. x 3 E. 79.68 für geburten ab 1992. Natürlich ist zu beachten , es dürfen im jahr bei großverdienern 2,1141 höchstmögliche EP. (Beitragsbemessungsgrenze) 2008 nicht überschritten werden. Mit freundlichen Grüßen.
Jensam 06.08.2008 | 17:09
Mein Kommentar zum Thema "geringfügige Beschäftigung" gilt hier natürlich auch..... Hier gerade!
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