Hallo ThSch,
sie sind als ALG II-Bezieher unmittelbar zulagenberechtigt, wenn unmittelbar vor der am 01.01.2011 beginnenden Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II eine
Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II und damit eine
Zugehörigkeit zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bestand. Nachdem ein Bruttovorjahreseinkommen - wie Sie bereits geschrieben haben - nicht vorhanden ist, greift bei Ihnen die Regelung zum sog. Mindesteigenbeitrag i.H.v. 60,- Euro im Jahr, d.h. 5,- Euro im Monat.
Mit diesem Betrag sichern Sie sich die volle staatliche Zulage i.H.v. 154,- Euro jährlich.