Hallo Anton,
im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung existiert keine "pauschale Mindeststundenanzahl" die zur Vermeidung von rentenrechtlichen Nachteilen nach der Elternzeit erforderlich wäre.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich beitragsbezogen aufgebaut. Das heißt, je mehr Beiträge gezahlt werden bzw. je höher die Beiträge sind, desto höher wird die Rente. Geringe Beiträge aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung erhöhen die Rente also (regelmäßig) weniger als hohe Beiträge aus einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung vor, während oder nach der Elternzeit ausgeübt wurde.
Letztlich möchte ich im Zusammenhang mit der Elternzeit auch noch auf das Thema "Kindererziehungszeiten" hinweisen:
Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten ab 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren und bei Geburten bis zum 31. Dezember 1991 bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwillingen also auf sechs oder zwei Jahre. In der Regel wird die Kindererziehungszeit der Mutter gutgeschrieben.
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird die Versicherte bei der Rentenberechnung seit dem 1. Juli 2000 so gestellt, als hätte sie während dieser Zeit Beiträge wie ein Arbeitnehmer in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Arbeitnehmer gezahlt. Pro Jahr Kindererziehungszeit ergibt sich dadurch seit 1. Juli 2009 eine monatliche Rente von rund 27 Euro in den alten und 24 Euro in den neuen Bundesländern.