Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit. Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten, sowie Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Zu diesen Zeiten zählen auch die Kindererziehungszeiten, diese Zeiten zählen zu den Beitragszeiten. N i c h t dazu zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Anrechnungszeiten).