Der Rentenversicherungsträger wird auch bei einer geringfügigen Beschäftigung über die Ausübung dieser Beschäftigung informiert. Jedoch wird ihr Rentenversicherungsträger die entsprechende Meldung erst ein paar Monate nach Beschäftigungsaufnahme im auf die Beschäftigungsaufnahme folgenden Kalenderjahr erhalten.
Streng genommen, sind bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze jedoch weiterhin die med. Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beachten.
So ist bei einem Bezug einer solchen Rente unter Berücksichtigung der ausgeübten Beschäftigung das weitere Vorliegen der med. Voraussetzungen zu prüfen.
Auf der sicheren Seite sind Sie somit, wenn Sie trotz des Unterschreitens der Hinzuverdienstgrenze Ihren Rentenversicherungsträger über die beabsichtigte Beschärftigungsaufnahme informieren.