Hallo Fritze Flink,
Jonny hat einen Teil Ihrer Frage bereits richtig beantwortet: Wenn die geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ist (versicherungsfrei oder Befreiung von der Versicherungspflicht), werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Bei der Zuschlagsermittlung macht es keinen Unterschied, ob die geringfügige Beschäftigung in den alten oder in den neunen Bundesländern ausgeübt wurde. Der Zuschlag ist bei gleich hohem Arbeitsentgelt im Osten wie im Westen gleich hoch. Es werden auch immer Entgeltpunkte ermittelt, keine Entgeltpunkte (Ost).
Wenn die geringfügige Beschäftigung hingegen versicherungspflichtig ist, macht es einen Unterschied, ob sie in den alten oder in den neuen Bundesländern ausgeübt wird. Es stimmt, dass die geringfügige Beschäftigung in den neuen Bundesländern dann bei gleich hohem Arbeitsentgelt zu höheren Anwartschaften führt.