Hallo Rentner2005,
jede Beschäftigungsaufnahme (also auch Minijob) verpflichtet den Rententräger zur Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung und Teilzeitarbeitsmarkt (vgl. dazu http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R4.7)
Bei einem Arbeitsverdienst im Rahmen der zulässigen monatlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten (Minijob 450 Euro bis 06/2017, ab 07/2017 bis zu 525 Euro (was dann aber beitragsrechtlich kein Minijob mehr wäre)) wird oftmals unterstellt, dass die Beschäftigung auch im zulässigen Zeitrahmen von unter 3 Stunden ausgeübt wird. Dann würde -wie von Schade beschrieben- nichts passieren.
Allerdings sind auch ganz andere Reaktionen des Rententräger möglich. Schließlich ist eine Nachprüfung des bestehenden Rentenanspruchs -auch ohne jede Beschäftigungsaufnahme- jederzeit möglich.