Die im Rahmen der Bestandsschutzregelung (§ 229 Abs 6 SGB VI) versicherungspflichtige Beschäftigung ist auch als solche zu behandeln, und zwar mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Wird daher neben einer im Rahmen der Bestandsschutzregelungen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese als "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 4 versicherungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob das monatliche Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt