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Minijob

von DaLag19.02.2008 | 07:24
2352 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Experten! Als Gesellschafter-Geschäftsführer der A-Familien-GmbH bin ich nicht Rentenversicherungspflichtig. Ich bin Privat krankenversichert. Bei der B-Familien-GmbH erhalte ich für meine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer 400 EUR mtl. Welche Abgaben bzw. Steuern muss ich bezahlen? Stimmt es, dass ich dieses Entgelt mit 2% pauschal versteuern kann und kein Beitrag zur Sozialversicherung anfällt? Vielen Dank!

3 Antworten

Betriebsprüferam 19.02.2008 | 11:24
Es kommt darauf an, ob Sie in Ihrer Tätigkeit als "Gesellschafter-Geschäftsführer" in der "B-GmbH" selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Sofern Sie selbstständig tätig sind (das ist abhängig von den Anteilen, die Sie in der GmbH halten sowie den tatsächlichen Verhältnissen!), sind Sie versicherungsfrei. Sofern Sie abhängig beschäftigt sind, wären von einem "Minijob" auf 400 Euro-Basis in Ihrem Fall Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung würden nicht anfallen. An die Bundesknappschaft wären darüber hinaus 2 % pauschale Lohnsteuer zu entrichten (es sei denn, Sie versteuern Ihr Einkommen individuell über die Lohnsteuerkarte). Ggf. kämen (je nach Betriebsgröße) noch Beiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz hinzu. Eine solche von Ihnen angesprochene "Fallkonstellation" wird für gewöhnlich im Rahmen der Betriebsprüfungen der RV-Träger geprüft. Behilflich ist Ihnen jedoch auch Ihre Krankenkasse sowie alle MitarbeiterInnen in den A+B-Stellen der jeweiligen RV-Träger. Mit freundlichen Grüßen Der Betriebsprüfer
DeLagam 19.02.2008 | 11:38
Vielen Dank! Sie haben mir schon weitergeholfen. Ich bin dort nicht abhängig beschäftigt. Ist die pauschale Besteuerung mit 2% zur Bundesknappschaft trotzdem möglich? Wenn ja, muss ich eine Meldung an die Bundesknappschaft abgeben?
Betriebsprüferam 19.02.2008 | 11:56
Sofern keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist weder die Zahlung einer pauschalen Steuer an die Bundesknappschaft möglich, noch sind Meldungen zu erstatten. Damit ist Ihr "Entgelt" aus der B-GmbH individuell zu versteuern. Zu den Einzelheiten helfen Ihnen Ihr Finanzamt bzw. Ihr Steuerberater weiter.
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